OGH 4Ob378/84 (RS0066504)

OGH4Ob378/8413.11.1984

Rechtssatz

Im Interesse des Exporthandels und Importhandels, insbesondere des inländischen Absatzes ausländischer Waren, kann ein Freihaltebedürfnis auch an solchen Fremdsprachigen Angaben bestehen, die zwar im Ausland als beschreibend gelten, im Inland aber unbekannt sind und hier für Phantasieangaben gehalten werden, würde es doch sonst den Exportkaufleuten und Importkaufleuten unmöglich gemacht, die von ihnen ausgeführten oder eingeführten Waren in der Sprache des Ursprungslandes oder Bestimmungslandes zu bezeichnen.

Normen

MSchG §4
UWG §9 Abs3 B5

4 Ob 378/84OGH13.11.1984

Veröff: ÖBl 1985,41 = GRURInt 1985,768

4 Ob 33/89OGH09.05.1989

Beisatz: Dasselbe muß auch für Ausdrücke gelten, die zwar nicht in Österreich, wohl aber in der BRD (oder anderen Teilend des deutschen Sprachraums) allgemein gebräuchlich sind und dort als beschreibend verstanden werden (Vgl dazu PBl 1986,125). - "Bürgerbräu". (T1)

4 Ob 138/89OGH07.11.1989

Beisatz: Umsomehr besteht ein solches Freihaltebedürfnis dann, wenn es sich um die Bezeichnung einer bestimmten Gattung von (ausländischen) Waren handelt, die im Ausland allgemein gebräuchlich ist, während die Ware im Inland bisher unbekannt war und daher für sie auch keine inländische Bezeichnung existiert. "Kombucha". (T2) Veröff: WBl 1990,217 = ÖBl 1990,16

4 Ob 93/92OGH10.11.1992

Beisatz: Candy & Company (T3) Veröff: ÖBl 1993,15

4 Ob 80/93OGH13.07.1993

Beisatz: Hier: Karadeniz (T4)

4 Ob 17/94OGH08.03.1994

Beisatz: Hier: Moto (T5)

4 Ob 266/98sOGH24.11.1998

Auch

Dokumentnummer

JJR_19841113_OGH0002_0040OB00378_8400000_001

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