Normen
UWG §18
4 Ob 377/79 | OGH | 11.09.1979 |
Veröff: SZ 52/131 = ÖBl 1980,18 |
4 Ob 364/80 | OGH | 23.09.1980 |
Beisatz: Elektro Quelle ist billiger. (T1) Veröff: ÖBl 1981,51 |
4 Ob 353/81 | OGH | 19.05.1981 |
Beisatz: Einziger Geschäftsführer der GmbH von der sich über Monate erstreckende Werbekampagne. (T2) Beisatz: Pelzkollektion (T3) |
4 Ob 316/83 | OGH | 26.04.1983 |
Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T4) |
4 Ob 103/89 | OGH | 07.11.1989 |
Auch |
4 Ob 107/90 | OGH | 26.06.1990 |
4 Ob 1/91 | OGH | 12.02.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Konzernleitung (T5) Veröff: ÖBl 1991,101 = MR 1991,162 |
4 Ob 77/92 | OGH | 15.12.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Die Geschäftsführer einer GmbH haften allerdings für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn sie diese selbst begangen haben, daran beteiligt waren oder - bei Begehung durch eine im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten sind. Gibt es Anhaltspunkte, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer schließen lassen, ist es Sache der Geschäftsführer, darzutun, dass sie dennoch ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, dagegen einzuschreiten. (T6) |
4 Ob 99/98g | OGH | 21.04.1998 |
Auch |
4 Ob 327/99p | OGH | 15.02.2000 |
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Die Geschäftsführer einer GmbH haften allerdings für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn sie diese selbst begangen haben, daran beteiligt waren oder - bei Begehung durch eine im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten sind. (T7) |
4 Ob 138/00y | OGH | 15.06.2000 |
Vgl auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 73/98 |
4 Ob 189/01z | OGH | 25.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Persönlich haftender Gesellschafter einer KG. (T8) |
4 Ob 282/01a | OGH | 12.02.2002 |
Auch |
4 Ob 127/02h | OGH | 02.07.2002 |
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Gibt es Anhaltspunkte, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer schließen lassen, ist es Sache der Geschäftsführer, darzutun, dass sie dennoch ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, dagegen einzuschreiten. (T9) |
4 Ob 122/06d | OGH | 28.09.2006 |
Vgl; Beisatz: Der bloße Umstand, dass der erstbeklagte Geschäftsführer vom Verhalten der Mitarbeiter der zweitbeklagten GmbH zunächst nichts gewusst hatte, führt noch nicht zwingend zum Nichtbestehen des Anspruchs. Zum einen schadet auch fahrlässige Unkenntnis; zum anderen könnte aus der nachträglichen Billigung des Verhaltens eine den Unterlassungsanspruch begründende Erstbegehungsgefahr abgeleitet werden. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0040OB00377_7900000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)