OGH 4Ob37/71 (RS0051453)

OGH4Ob37/7129.6.1971

Rechtssatz

Für die Überstundenleistung ist es erforderlich, daß die tägliche Arbeitszeit überschritten wird, wobei für die Beurteilung, ob und wann eine Überstunde geleistet wurde, maßgebend ist, daß vorher bereits die vereinbarte tägliche Arbeitszeit erschöpft ist.

Normen

AZG §6

4 Ob 37/71OGH29.06.1971

Veröff: Arb 8879 = IndS 1972 H11/12,860 (zustimmend Anmerkung Red)

4 Ob 90/73OGH09.10.1973

nur: Für die Überstundenleistung ist es erforderlich, daß die tägliche Arbeitszeit überschritten wird. (T1); Veröff: Arb 9144 = IndS 1975 H3,945 = SozM IIIA,156

4 Ob 72/77OGH19.04.1977

nur T1; Veröff: Arb 9582

8 ObA 273/98zOGH15.04.1999

Auch; Beisatz: Mangels einer Vereinbarung einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der §§ 4 ff AZG ist davon auszugehen, daß die über acht Stunden hinaus täglich erbrachte Mehrarbeit Überstunden- und nicht Normalarbeit ist. (T2); Veröff: SZ 72/71

8 ObA 35/02hOGH17.10.2002

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19710629_OGH0002_0040OB00037_7100000_002

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