OGH 8ObA35/02h

OGH8ObA35/02h17.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Anton Wladar und Dr. Wilhelm Koutny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dominikus L*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 9.406,65 brutto s. A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2001, GZ 7 Ra 134/01g-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. März 2001, GZ 41 Cga 149/00x-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 266,69 (darin EUR 44,45 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gem § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Der Kläger versieht bei der Beklagten als Rettungsfahrer auf Grund eines im Vorhinein festgelegten Dienstplanes im Turnus Tag-, Nacht- und sogenannte Mitteldienste. Während im jeweils 12 Stunden dauernden Tag- und Nachtdienst in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft besteht, ist der von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr dauernde Mitteldienst nach den Feststellungen reine Arbeitszeit. Bezogen auf die Wochenarbeitszeit, die insgesamt zwischen 46 und 53,5 Stunden beträgt, beläuft sich der Anteil der Arbeitsbereitschaft in allen vier Wochen des Turnusdienstes auf mehr als ein Drittel. Auf Grund des auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwendenden arbeits- und lohnrechtlichen Übereinkommens kann für die im Krankentransport-, Rettungs- und Blutspendedienst Beschäftigten die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich des Bereitschaftsdienstes auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. In diesem Fall darf die tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden betragen (§ 13 Z 2). Dienstnehmern in Rettungsstellen (Kraftfahrern) gebührt für den über die 40-Stunden-Woche laut Dienstplan hinaus geleisteten ständigen Erreichbarkeitsdienst eine monatliche Abgeltung in Höhe von 10 bis 35% des jeweiligen Bruttogrundbezuges, wobei 35 % bei einem nach dem Arbeitszeitgesetz höchstzulässigen Arbeitsausmaß (derzeit 60 Stunden) zu gelten haben ( § 14 lit e).

Der Kläger erhält zu seinem Grundlohn ein Pauschale von 35 % des Bruttogrundbezuges.

Die den ausschließlichen Gegenstand der Anfechtung bildende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dem Kläger gebühre für die 8 Stunden übersteigende Dauer der Mitteldienste Überstundenentgelt, entspricht dem dargestellten Übereinkommen und dem Gesetz:

Gemäß § 5 Abs 1 AZG kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung dies zulassen (Z 1) und darüberhinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt (Z 2). Zeiten der Arbeitsbereitschaft müssen daher schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut regelmäßig anfallen, sodass mit ihnen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Vorhinein gerechnet weden kann. Ebenso ist dem Gesetz zu entnehmen, dass - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht - nicht ausschließlich die Wochenarbeitszeit die relevante Bezugsgröße ist, wie das Beispiel der nur an einem Tag geleisteten Arbeitbereitschaft zeigt, die zwar für diesen Tag erheblich, im Wochendurchschnitt aber unbeachtlich wäre. Grillberger (AZG² 59) ist daher beizupflichten, dass die Arbeitsbereitschaft für jeden Arbeitstag zumindest vorgesehen sein muss, damit es zur Verlängerung der Normalarbeitszeit kommen kann. In gleichem Sinn ist auch Klein (in Cerny/Klein/Schwarz, AZG 145) zu verstehen, wenn er ausführt, dass es keinesfalls zulässig sei, den Anteil an eigentlicher Tätigkeit (= die Arbeitszeit abzüglich der Arbeitsbereitschaft) an einzelnen Tagen oder in einer einzelnen Woche über die sonst (also ohne Arbeitsbereitschaft) geltenden Gesamtgrenzen hinaus auszudehnen.

Dass bei unterschiedlicher Arbeitsverteilung grundsätzlich auf den einzelnen Arbeitstag abzustellen ist, ergibt sich auch aus § 6 Abs 1 Z 2 AZG, der anordnet, dass Überstundenarbeit unter anderem dann vorliegt, wenn die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5a und 18 Abs 2 ergibt. Dazu hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass das Erreichen der wöchentlichen Normalarbeitszeit durch Mehrarbeit an bloß drei Tagen der Woche nicht denkbar sei. Vielmehr sei mangels im Verfahren hervorgekommener anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der §§ 4 ff AZG davon auszugehen, dass die über acht Stunden hinaus täglich erbrachte Mehrarbeit Überstundenleistung und nicht Normalarbeit sei ( SZ 72/71).

Ist somit auf Grund Dienstplanes die Arbeitszeit derart verteilt, dass an bestimmten Tagen Mitteldienst, und damit ausschließlich Arbeit im engeren Sinn und nicht Arbeitsbereitschaft zu leisten ist, unterfallen diese Tage nicht der Regelung des § 5 AZG, sodass für die die Normalarbeitszeit des § 3 AZG übersteigende Arbeitsdauer Überstundenvergütung zu leisten ist.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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