Rechtssatz
Die Änderung der Parteibezeichnung von der bisherigen Einzelfirma in die Firma der neugegründeten Kommanditgesellschaft ist keine bloße "Richtigstellung der Parteibezeichnung", sondern ein - mangels Zustimmung der Beklagten unzulässiger - Parteiwechsel, welcher allerdings nach der herrschenden Irrelevanztheorie für den Rechtsstreit sowohl hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses der Parteien als auch für die materiell - rechtliche Beurteilung des zugrunde liegenden Anspruches ohne Bedeutung bleibt und den klagenden Veräußerer insbesondere auch nicht dazu nötigt, das Klagebegehren auf
Leistung an seinen Rechtsnachfolger umzustellen (SZ 46/27; SZ 46/34 =
NZ 1974,71 = RZ 1973,140; EvBl 1966/37 ua).
4 Ob 376/76 | OGH | 15.11.1976 |
Veröff: RZ 1977/104 S 212 |
3 Ob 232/05x | OGH | 26.07.2006 |
Auch; Beisatz: Eine Umstellung des Begehrens auf Leistung an den Rechtsnachfolger ist zwar zulässig, aber nicht notwendig. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_0040OB00376_7600000_001
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