OGH 4Ob376/76 (RS0039258)

OGH4Ob376/7615.11.1976

Rechtssatz

Die Änderung der Parteibezeichnung von der bisherigen Einzelfirma in die Firma der neugegründeten Kommanditgesellschaft ist keine bloße "Richtigstellung der Parteibezeichnung", sondern ein - mangels Zustimmung der Beklagten unzulässiger - Parteiwechsel, welcher allerdings nach der herrschenden Irrelevanztheorie für den Rechtsstreit sowohl hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses der Parteien als auch für die materiell - rechtliche Beurteilung des zugrunde liegenden Anspruches ohne Bedeutung bleibt und den klagenden Veräußerer insbesondere auch nicht dazu nötigt, das Klagebegehren auf

Leistung an seinen Rechtsnachfolger umzustellen (SZ 46/27; SZ 46/34 =

NZ 1974,71 = RZ 1973,140; EvBl 1966/37 ua).

Normen

ZPO §234
ZPO §235 B

4 Ob 376/76OGH15.11.1976

Veröff: RZ 1977/104 S 212

4 Ob 400/76OGH11.01.1977
7 Ob 622/81OGH03.12.1981
3 Ob 232/05xOGH26.07.2006

Auch; Beisatz: Eine Umstellung des Begehrens auf Leistung an den Rechtsnachfolger ist zwar zulässig, aber nicht notwendig. (T1)

2 Ob 108/09kOGH29.10.2009

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19761115_OGH0002_0040OB00376_7600000_001

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