OGH 4Ob36/88 (RS0078473)

OGH4Ob36/8814.6.1988

Rechtssatz

Für das angesprochene Publikum ist es keineswegs bedeutungslos, ob die nach bestimmten Vorschriften hergestellten Waren (hier: Fleischwaren nach inländischen Vorschriften) von einem erst neu gegründeten oder von einem seit Jahren tätigen Unternehmen angeboten werden, kann doch dem älteren Unternehmen eine entsprechend größere Erfahrung zugebilligt werden. Ein längeres Bestehen eines Unternehmens beweist auch seine wirtschaftliche Leistungskraft. Zuverlässigkeit und Solidität sowie die Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises.

Normen

UWG §2 D3
UWG §2 D10

4 Ob 36/88OGH14.06.1988

Veröff: MR 1988,137 (Korn)

4 Ob 35/07mOGH20.03.2007

Ähnlich; Beisatz: Mit der beanstandeten Werbung wird der falsche Eindruck erweckt, auch die erst 2004 gegründete Beklagte selbst sei schon seit geraumer Zeit als eigenständige Organisation im Inkassowesen tätig. Damit sind bestimmte Kundenerwartungen verbunden, die zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zum Nachteil von Mitbewerbern führen können. (T1)

4 Ob 227/07xOGH11.12.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Unrichtiger Eindruck von „Investitionserfahrung". (T2)

4 Ob 149/19vOGH24.09.2019

Vgl

4 Ob 127/20kOGH20.10.2020

Vgl

4 Ob 108/20sOGH10.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0040OB00036_8800000_001

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