OGH 4Ob358/97v (RS0108995)

OGH4Ob358/97v9.12.1997

Rechtssatz

"Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" ist eine Tatbestandsvoraussetzung, die im Spruch jedenfalls dann nicht gesondert angeführt werden muß, wenn schon aus der Art des der Beklagten untersagten Verhaltens folgt, daß das Unterlassungsgebot nur ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs erfaßt.

Normen

UWG §7 A
UWG §14 A

4 Ob 358/97vOGH09.12.1997
4 Ob 97/08fOGH08.07.2008

Auch; Beisatz: Hier: Anspruch nach § 1 UWG gegen eine Kapitalgesellschaft, der kein Bereich für ein außerwettbewerbliches Handeln offensteht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19971209_OGH0002_0040OB00358_97V0000_001

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