OGH 4Ob354/78 (RS0078259)

OGH4Ob354/783.10.1978

Rechtssatz

Die Gewährung wettbewerbsrechtlichen Schutzes für bestimmte Werbemittel oder Werbeveranstaltungen hängt in erster Linie davon ab, ob die Nachahmung der fremden Werbung die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann; das wird vor allem dort zutreffen, wo eine bestimmte Form der Werbung besondere Durchschlagskraft besitzt und damit allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat. (Worauf i steh? .... Magirus-Deutz).

Normen

UWG §1 D3c

4 Ob 354/78OGH03.10.1978

Veröff: ÖBl 1979,19

4 Ob 364/79OGH10.07.1979
4 Ob 384/80OGH04.11.1980

nur: Die Gewährung wettbewerbsrechtlichen Schutzes für bestimmte Werbemittel oder Werbeveranstaltungen hängt in erster Linie davon ab, ob die Nachahmung der fremden Werbung die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann. (T1) Beisatz: Auch ein planmäßiges Handeln des Nachahmenden. (T2)

4 Ob 434/81OGH16.03.1982

Beisatz: Werbegraphik - Koch-Männchen. (T3) Veröff: ÖBl 1983,21 (kritisch Schönher-Nowakowski)

4 Ob 2/91OGH18.12.1990

Veröff: ecolex 1991,261

4 Ob 135/94OGH06.12.1994

Vgl; nur: Die Gewährung wettbewerbsrechtlichen Schutzes für bestimmte Werbemittel oder Werbeveranstaltungen hängt in erster Linie davon ab, ob die Nachahmung der fremden Werbung die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs mit sich bringen kann; das wird vor allem dort zutreffen, wo eine bestimmte Form der Werbung besondere Durchschlagskraft besitzt. (T4) Beisatz: Von der früher gelegentlich vertretenen Auffassung, daß der wettbewerbsrechtliche Schutz bestimmter Werbemaßnahmen unter anderem davon abhängt, daß eine bestimmte Werbung allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat (ÖBl 1979, 19 - Auf was i steh?; ÖBl 1983,21 - Koch-Männchen (ablehnend Schönherr-Nowakowski aaO 25) ist der Oberste Gerichtshof zwar in der Folge abgerückt (ÖBl 1988,41 - Easy Rider; ÖBl 1991,219 - Sicherheitstüren; ÖBl 1992,19 - Verpackungs-Etiketten); nach wie vor wird aber ein wettbewerbsrechtlicher Schutz dann verneint, wenn ein aus gängigen Wörtern und Wendungen bestehender Satz - oder eine entsprechende Wortfolge -, die keinerlei wettbewerbliche Eigenart aufweisen, übernommen wird (ÖBl 1991,219 - Sicherheitstüren). (T5)

4 Ob 36/95OGH25.04.1995

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19781003_OGH0002_0040OB00354_7800000_002

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