Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des außerehelichen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 166 ABGB kommt die Obsorge für das uneheliche Kind der Mutter allein zu, sie kann den Vater an Pflege, Erziehung, Verwaltung und Vertretung teilhaben lassen (Koziol/Welser II10 267). Im übrigen gelten die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über die Obsorge (und deren Entziehung) auch für das außereheliche Kind (Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 1 und 2 zu § 166). Maßnahmen nach § 176 ABGB, zu denen auch die Entziehung der Obsorge gehört, setzen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine Gefährdung des Kindeswohles voraus (Schwimann aaO Rz 2 und 5 zu § 176), so zB eine objektive Verletzung der Obsorgepflichten durch den Berechtigten oder deren subjektiv gröbliche Vernachlässigung oder eine ernstliche und konkrete Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Kindes durch das Gesamtverhalten des Obsorgeberechtigten (Schwimann aaO Rz 4 zu § 176 mwN). In Fällen der Änderung einer nach Eheauflösung getroffenen Obsorgeverteilung vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, abgesehen von einer Gefährdung des Kindeswohles könne die getroffene Obsorgeregelung auch dann geändert werden, wenn besonders wichtige Gründe für diese Änderung sprechen. Dabei sind jedoch besonders strenge Maßstäbe anzulegen, es müsse eine gravierende Änderung der Interessenlage in materieller bzw ideeller Hinsicht im Vergleich zu der bei erstmaliger Zuteilung der Elternrechte gegebenen Situation eingetreten sein (Schwimann aaO Rz 8 zu § 176; SZ 65/84; RIS-Justiz RS0047841).
Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach ein die Übertragung der Obsorge an den Vater rechtfertigender wichtiger Grund nicht vorliege, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Eine Fehlbeurteilung ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil die derzeit bestehende Regelung dem Gesetz entsprechend das Kindeswohl berücksichtigt und kein wichtiger Grund im Sinn einer gravierenden Änderung der Interessenlage aufgezeigt wurde, der eine Änderung der Obsorgeregelung dringend geboten erscheinen ließe. Vom Vater befürchtete, allenfalls künftig auftretende Erziehungsprobleme (für deren tatsächliches Eintreten keinerlei Anhaltspunkte bestehen), vermögen eine (vorsorgliche) Obsorgeübertragung nicht zu rechtfertigen.
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