4 Ob 348/99a | OGH | 18.01.2000 |
Veröff: SZ 73/10 |
6 Ob 253/03d | OGH | 23.06.2005 |
Auch |
4 Ob 120/14x | OGH | 17.09.2014 |
Dokumentnummer
JJR_20000118_OGH0002_0040OB00348_99A0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der Garantieauftraggeber vertraut darauf, dass der Begünstigte (zugleich sein Vertragspartner im zugrundeliegenden Valutaverhältnis) seine Rechte aus der für ihn eröffneten Garantie nur geltend macht, wenn er sich für materiell berechtigt hält; er tut dies in Kenntnis der Möglichkeit eines ihm gegen den Begünstigten allenfalls offenstehenden Bereicherungsrückgriffs und verlässt sich auf den beim Begünstigten - seiner Einschätzung nach - dafür vorhandenen Haftungsfonds. Diese von einer der Vertragsparteien angestellte Risikoeinschätzung würde eine nicht gerechtfertigte Veränderung erfahren, wollte man im Fall einer Zession der Rechte des Begünstigten den Garantieauftraggeber zur Geltendmachung seiner Rückforderungsansprüche aus einer unberechtigt abgerufenen und ausgezahlten Garantie an den Zessionar verweisen, dessen Person ihm erstmals mit der Abtretungsanzeige bekannt geworden ist und über dessen Vermögenslage er keinerlei Informationen besitzt.
4 Ob 348/99a | OGH | 18.01.2000 |
Veröff: SZ 73/10 |
6 Ob 253/03d | OGH | 23.06.2005 |
Auch |
4 Ob 120/14x | OGH | 17.09.2014 |
JJR_20000118_OGH0002_0040OB00348_99A0000_002
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