OGH 4Ob347/77 (RS0005609)

OGH4Ob347/776.9.1977

Rechtssatz

Ein Befreiungsbetrag kann nur dann festgesetzt werden, wenn dies nach der Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Antragstellers genügt. Ein Unterlassungsanspruch kann regelmäßig nicht durch Gelderlag, sondern nur durch das einstweilige Verbot des beanstandeten Verhaltens gesichert werden.

Normen

EO §391 Abs1 IVA

4 Ob 347/77OGH06.09.1977
4 Ob 432/81OGH16.02.1982

Beisatz: Gleiches gilt für die nachträgliche Erlegung eines Befreiungsbetrages und die Aufhebung der EV. Durch die PatGNov 1977 ist keine Änderung auf dem Gebiet der wettbewerbsrechtlichen EV eingetreten. (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1982,44

4 Ob 1005/96OGH30.01.1996

Beis wie T1 nur: Durch die PatGNov 1977 ist keine Änderung auf dem Gebiet der wettbewerbsrechtlichen EV eingetreten. (T2) Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung kommt bei einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche die Festsetzung eines Befreiungsbetrages nach § 391 Abs 1 EO nicht in Betracht. (T3)

7 Ob 197/01yOGH26.09.2001

nur: Ein Befreiungsbetrag kann nur dann festgesetzt werden, wenn dies nach der Beschaffenheit des Falles zur Sicherung des Antragstellers genügt. (T4)<br/>Beisatz: Eine Befreiungsleistung kann auch von Amts wegen auferlegt werden. Der (weitere) Vollzug einer einstweiligen Verfügung kann durch den Erlag einer Befreiungsleistung auch dann abgewendet werden, wenn das Gericht eine solche Leistung nicht festsetzte. (T5)

17 Ob 5/11aOGH16.02.2011

Auch; Beisatz: Gleiches gilt für die Aussetzung des Vollzugs einer einstweiligen Verfügung infolge nachträglichen Erlags eines Befreiungsbetrags. (T6)

4 Ob 227/21tOGH23.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19770906_OGH0002_0040OB00347_7700000_001

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