OGH 4Ob346/73 (RS0077957)

OGH4Ob346/738.1.1974

Rechtssatz

Eine Aufklärung, die sich im Rahmen der Sachlichkeit hält, jede unnötige Bloßstellung von Mitbewerbern unterlässt und frei von persönlichen Angriffen auf die Konkurrenz bleibt, ist zulässig. Durch die Bestimmungen des UWG soll nur ein unfaires Verhalten im Wettbewerb verhindert werden; es soll aber nicht der Leistungswettbewerb und die Aufklärung des Publikums verhindert werden.

Normen

UWG §1 D1c
UWG §7 A
UWG §7 C

4 Ob 346/73OGH08.01.1974

Veröff: ÖBl 1974,82

4 Ob 343/78OGH04.07.1978

Auch; Beisatz: IKEA Möbel-Austria-Tabakwerke ("Teur Sorte"). (T1) Veröff: ÖBl 1980,146 = GRURInt 1979/220

4 Ob 371/78OGH17.10.1978

Auch; nur: Eine Aufklärung, die sich im Rahmen der Sachlichkeit hält, jede unnötige Bloßstellung von Mitbewerbern unterlässt und frei von persönlichen Angriffen auf die Konkurrenz bleibt, ist zulässig. (T2) Beisatz: Wird ein Vergleich vorgenommen, durch den die Ware eines Mitbewerbers abgewertet wurde, dann geht dies über eine sachlich gerechtfertigte Aufklärung des Publikums hinaus (Hier: Calgonit - Somat). (T3) Veröff: ÖBl 1979,97

4 Ob 319/79OGH25.09.1979

Veröff: ÖBl 1980,95

4 Ob 339/83OGH31.05.1983

Auch; nur T2; Beisatz: Medikamentenvergleich (T4)

4 Ob 374/84OGH18.12.1984

nur T2; Beisatz: Jacobs Monarch "Meisterröstung - Lassen Sie sich nichts vormachen. (T5) Beisatz: Auch durch die in Form einer Karikatur erfolgende Herabsetzung eines Konkurrenzerzeugnisses kann ein an sich zulässiger Systemvergleich unzulässig werden. (T6) Veröff: ÖBl 1985,92

4 Ob 410/85OGH14.01.1986

Beisatz: Bier nach dem Reinheitsgebot. (T7) Veröff: ÖBl 1986,63 = ernährung 1987,200

4 Ob 331/87OGH05.05.1987

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Aufklärung zur Abwehr - "Schachtboden". (T8) Veröff: SZ 60/78 = MR 1987,146 = GRURInt 1988,432 = ÖBl 1988,6

4 Ob 343/87OGH15.09.1987

nur T2

4 Ob 57/92OGH14.07.1992

Auch

4 Ob 247/06mOGH20.03.2007

Auch; Beisatz: Erlaubt ist eine sachliche Information über das Fehlverhalten eines Mitbewerbers; ein darüber hinausgehendes Anschwärzen ist unzulässig. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19740108_OGH0002_0040OB00346_7300000_001

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