OGH 4Ob344/72 (RS0079748)

OGH4Ob344/723.10.1972

Rechtssatz

Bloße Belehrungen der Angestellten und Untersagung von Wettbewerbsverstößen durch den Dienstgeber allein können die Wiederholungsgefahr noch nicht ausschließen. Gerade die Tatsache, dass das Verbot wettbewerbswidriger Handlungen übertreten wurde, begründet die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen.

Arbeitnehmer — Arbeitgeber

 

Normen

UWG §14 A2

4 Ob 344/72OGH03.10.1972

Veröff: ÖBl 1973,105

4 Ob 318/79OGH27.03.1979

Vgl aber

4 Ob 395/87OGH30.11.1987

Vgl auch; Veröff: ÖBl 1989,52 = MR 1988,59

4 Ob 1039/95OGH23.05.1995

Vgl auch; Beisatz: Die Anweisung an die Dienstnehmer, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, ohne sich aber dem Rechtsstandpunkt des Klägers zu unterwerfen und sich diesem bindend zur Unterlassung zu verpflichten, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht (so schon: Entscheidung vom 23.11.1971, 4 Ob 366/71 = ÖBl 1972,130). Auch eine vor Klageeinbringung ergangene Dienstanweisung, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen, ist im Regelfall noch kein ausreichendes Indiz dafür, dass der Störer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. (T1)

4 Ob 283/00xOGH14.11.2000

Auch

4 Ob 169/03mOGH19.08.2003

Auch; nur: Bloße Belehrungen der Angestellten und Untersagung von Wettbewerbsverstößen durch den Dienstgeber allein können die Wiederholungsgefahr noch nicht ausschließen. (T2); Beisatz: Ebensowenig kann ein ausdrückliches Verbot von Wettbewerbsverstößen die Wiederholungsgefahr ausschließen. (T3)

4 Ob 126/03pOGH23.09.2003

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Im Streitfall hat sich die Beklagte jedoch nicht mit Belehrungen und Verboten allein begnügt. Auf Grund der von der Beklagten getroffenen Maßnahmen bestehen vorliegendenfalls keine Zweifel an der Ernstlichkeit ihres Willens, künftig Eingriffe in Rechte der Klägerin zu unterlassen. (T4)

4 Ob 170/05mOGH08.11.2005

Auch

4 Ob 6/07xOGH20.03.2007

Vgl aber; Beisatz: Dass der Austausch der beanstandeten Gerätebeilagen in einem einzigen Ausnahmefall unterblieben ist, war auf die Unzuverlässigkeit eines Mitarbeiters eines Vertriebspartners der Beklagten zurückzuführen, der trotz Zusage den Austausch unterließ; dieses Verhalten konnte die Beklagte nicht beeinflussen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19721003_OGH0002_0040OB00344_7200000_004

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