Rechtssatz
Wird mit der treuhändigen Übertragung von Verwertungsrechten nach § 74 Abs 1 UrhG dem Erwerber auch das Recht eingeräumt, das in § 74 Abs 3 UrhG normierte Recht auf Namensnennung gleichfalls treuhändig in seinem (des Überträgers) Interesse wahrzunehmen, kann bei Wahrnehmung durch den Erwerber von einer dem österreichischen Recht fremden "gewillkürten Prozeßstandschaft" - im Sinne der bloßen Abtretung des Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen materiell-rechtlicher Beziehungen - keine Rede sein.
4 Ob 341/86 | OGH | 16.09.1986 |
Veröff: SZ 59/152 = MR 1986 H5,18 = ÖBl 1987,53 |
4 Ob 279/01k | OGH | 29.01.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist im österreichischen Prozessrecht unzulässig. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0040OB00341_8600000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)