OGH 4Ob142/93

OGH4Ob142/9321.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsschutzverband der Photographen Österreichs (RSV), ***** vertreten durch Dr.Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Benediktinerstift Kremsmünster, ***** vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 16.März 1993, GZ 2 R 45/93-10, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 28.Dezember 1992, GZ 4 Cg 300/92m-4, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

2. Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, wird in seinen Punkten 1.) und 2.) teilweise, und zwar dahin abgeändert, daß er insoweit unter Einschluß seines abweisenden Teiles insgesamt zu lauten hat:

"1. Zur Sicherung des Unterlassungsanspruches der klagenden Partei wird der beklagten Partei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bei Zwangsfolge verboten, Luftaufnahmen des Photographen Ernst S***** vom Benediktinerstift Kremsmünster, an denen die Werknutzungs- und/oder Leistungsschutzrechte der Luftbild S***** KEG oder der klagenden Partei zustehen, zu vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten, und zwar insbesondere dann, wenn dies ohne Herstellerbezeichnung (§ 74 Abs 3 UrhG) bzw Namensnennung (§ 20 Abs 1 UrhG) geschieht, wobei sich dieses Verbot insbesondere auf die Ansichtskarte des Benediktinerstiftes Kremsmünster (Beilage ./E) erstreckt, die einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet."

2. Das Mehrbegehren, das beantragte Verbot auch in bezug auf sonstige Luftaufnahmen des Photographen Ernst S*****eurecker und auf solche Luftaufnahmen dieses Photographen vom Benediktinerstift Kremsmünster zu erlassen, an denen ihm selbst Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte zustehen, wird abgewiesen."

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Photograph Ernst S***** war bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1991 Alleininhaber der protokollierten Firma Luftbild-S*****. Am 8.8.1973 machte er im Rahmen seines Gewerbebetriebes eine Luftbildaufnahme des Benediktinerstiftes Kremsmünster. Etwa 1977 erteilte er dem Kunstverlag H*****, die Werknutzungsbewilligung am Diapositiv dieser Luftbildaufnahme zur Herstellung und zum Vertrieb von Dia-Serien; jede sonstige Form der Veröffentlichung oder Verbreitung der Lichtbildaufnahme sollte dem Verlag H***** nach ausdrücklicher Vereinbarung nur mit Zustimmung Ernst S*****s gestattet sein.

Im Jahre 1992 legte der Kunstverlag H***** in Zusammenarbeit mit der beklagten Partei die Broschüre "Benediktinerstift Kremsmünster" auf. Für die Titelseite wählte man das seinerzeit von Ernst S***** hergestellte Luftbild des Stiftes. Die Inhaberin des Verlages holte dazu die Zustimmung Ernst S*****s ein, die unter der Bedingung seiner Namensnennung erteilt wurde. Dieser Bedingung wurde durch die Anführung des Photographen im Impressum entsprochen.

Die beklagte Partei verkauft vom Kunstverlag H***** angefertigte Diapositive der erwähnten Flugaufnahme mit der Bezeichnung K 181 und ohne Herstellerbezeichnung; darauf ist das Copyright dieses Kunstverlages eingraviert. Daneben bot die beklagte Partei auch von der W***** AG hergestellte Ansichtskarten mit der betreffenden Luftbildaufnahme zum Verkauf an. Auf der Rückseite dieser Ansichtskarten schien in der Mitte der kleingedruckte Vermerk "Gesamtherstellung Druck- und Verlagshaus W*****" auf. Diese Ansichtskarte ist die gleiche Abbildung wie die vom Kunstverlag H***** im Diapositiv K 181 und auf der Titelseite der Kunstbroschüre verbreitete Luftbildaufnahme Ernst S*****s.

Als die Photoverlag-Luftbild-S***** KEG, welcher Ernst S***** anläßlich seiner Pensionierung mit 18.1.1991 alle ihm an seinen Lichtbildern und Lichtbildwerken zustehenden Rechte abgetreten hatte, im Sommer 1992 davon erfuhr, forderte sie die Beklagte zur sofortigen Einstellung der Verbreitung dieser Ansichtskarten, zur Übermittlung einer Unterlassungserklärung sowie zur Rechnungslegung und Aufklärung auf.

Die beklagte Partei erwiderte mit Schreiben vom 24.8.1992 durch ihren Rechtsvertreter, sie habe die Diareihen vom Kunstverlag H***** als Massenware erworben; diese Lichtbilder seien vereinbarungsgemäß zur Verbreitung und Verwertung in jeder rechtlich zulässigen Form bestimmt gewesen. Vorsichtsweise empfehle der Rechtsvertreter der Beklagten, vorläufig den Vertrieb solcher Postkarten vorübergehend nicht vorzunehmen, wobei die Luftbild S***** KEG aufgefordert werde, binnen sechs Monaten ihre Urheberrechte an dieser Aufnahme durch eine rechtskräftige Entscheidung nachzuweisen.

Seite Ende August 1992 hat die Beklagte den Verkauf dieser Ansichtskarte vorläufig eingestellt.

Am 5.11.1992 gab Ernst S***** folgende Erklärung ab:

"Gemäß § 74 Abs 2 UrhG übertrage(n) ich (wir) hiemit namens der Luftbild-S***** KEG alle mir (uns) zustehenden Schutzrechte des Lichtbildherstellers an dieser(n) Aufnahme(n) auf den RECHTSSCHUTZVERBAND DER PHOTOGRAPHEN ÖSTERREICHS (RSV) mit dem Sitz in Wien, und zwar zur treuhändigen Wahrnehmung im eigenen Namen jedoch in meinem Interesse und für meine Rechnung. Die treuhändige Rechtsübertragung umfaßt auch mein (unser) Recht auf Herstellerbezeichnung (Namensnennung) nach § 74 Abs 3 UrhG. Sofern es sich bei dem(n) gegenständlichen Lichtbild(ern) um ein Werk(e) der Lichtbildkunst (§ 3 Abs 2 UrhG) handelt, gelten alleinige und ausschließende Werknutzungsrechte (§ 24 UrhG) als eingeräumt. Die Rechtseinräumung ist zeitlich auf die Dauer der gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der oben erwähnten Verwendung beschränkt. Der RECHTSSCHUTZVERBAND DER PHOTOGRAPHEN ÖSTERREICHS (RSV) ist insbesondere berechtigt, im eigenen Namen gegen jeden Rechtsverletzer vorzugehen und alle zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen (§§ 81 ff UrhG und §§ 91 ff UrhG) im eigenen Namen geltend zu machen, gleichviel wann die Rechtsverletzung erfolgt ist. Er ist insbesondere berechtigt, umfassende und insoweit nicht auf das (die) gegenständliche(n) Lichtbild(er) beschränkte Unterlassungsansprüche aus dem gegenständlichen Verletzungsfall geltend zu machen. Die Rechtsübertragung (-einräumung) gilt auch für die Geltendmachung meiner (unserer) Urheber)Persönlichkeitsrechte."

Mit der Behauptung, daß das Anbieten und Verkaufen der mehrfach erwähnten Aufnahme durch die beklagte Partei eine rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung bedeute, zumal dies ohne ordnungsgemäße bzw mit falscher Herstellerbezeichnung bzw Namensnennung erfolgt sei, begehrt der klagende Rechtsschutzverband zur Sicherung eines weitgehend inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Luftaufnahmen des Photographen Ernst S*****, an denen die Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte dem Genannten oder der Luftbild S***** KEG oder dem Kläger zustehen, zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten, und zwar insbesondere dann, wenn dies ohne ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung (Namensnennung) geschieht. Dieses Verbot erstrecke sich insbesondere auf die Ansichtskarte des Benediktinerstiftes Kremsmünster, Beilage ./E, die einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet.

Die beklagte Partei beantragt, das Sicherungsbegehren abzuweisen. Im Hinblick auf ihre Stellungnahme vom 24.8.1992 fehle es jedenfalls an der Wiederholungsgefahr. Aus den Klageausführungen ergebe sich nicht, daß die Aufnahme des Stiftes tatsächlich von Ernst S***** stamme. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, bestünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu Recht. Daß nämlich nach der Übertragung der Urheber- und Leistungsschutzrechte an den Kläger eine Verletzung solcher Rechte stattgefunden habe, sei nicht einmal behauptet worden; der Kläger sei daher nicht aktiv legitimiert, wollte man nicht eine gewillkürte Prozeßstandschaft für zulässig ansehen. Zudem verstoße die Tätigkeit des Klägers gegen die Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft bildender Künstler, so daß ihre Tätigkeit unzulässig sei. Die Aufnahme des Benediktinerstiftes Kremsmünster sei als Werk der Lichtbildkunst anzusehen, so daß Ernst S***** auf die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht verzichten und sie auch nicht übertragen könne. Der Kläger könne demnach nicht das Recht auf ordnungsgemäße Bezeichnung des Urhebers (Herstellers) geltend machen. Das Klagebegehren sei insofern zu weit gefaßt, als es darauf gerichtet sei, eine Unterlassungsverpflichtung in bezug auf alle Luftaufnahmen Ernst S*****s, an welchen der Luftbild S***** KEG oder dem Kläger Urheber- und Leistungsschutzrechte zustehen, zu erreichen. Der Kläger könne nur solche Rechte geltend machen, die ihm übertragen wurden, nicht aber solche, die bei der Luftbild S***** KEG verblieben sind.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag insoweit statt, als es der Beklagten verbot, Luftaufnahmen des Benediktinerstiftes Kremsmünster durch den Photographen Ernst S*****, an denen Urheber- und bzw oder Leistungsschutzrechte diesem oder der Luftbild S***** KEG oder dem Kläger zustehen, zu vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen oder zu verbreiten, wobei sich dieses Verbot insbesondere auf die Ansichtkarte des Benediktinerstiftes Kremsmünster Beilage ./E erstrecke, die einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bilde. Das Mehrbegehren, der beklagten Partei auch zu verbieten, sonstige Luftaufnahmen des Photographen Ernst S*****, an denen die genannten Rechte der Luftbild S***** KEG oder dem Kläger zustehen, zu vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen oder zu verbreiten, insbesondere dann, wenn dies sowohl bei den sonstigen Luftaufnahmen und Luftaufnahmen des Benediktinerstiftes Kremsmünster ohne ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung (Namensnennung) geschieht, wies es ab. Der Kläger sei auf Grund der ihm eingeräumten Werknutzungsbewilligung und des Werknutzungsrechtes zur Durchsetzung des Anspruchs des Herstellers der Luftbildaufnahme befugt. Die Wiederholungsgefahr sei nicht ausgeschlossen. Gegenstand des übertragenen Werknutzungsrechtes seien aber nur die mit der Luftbildaufnahme des Stiftes Kremsmünster vom 8.8.1973 verbundenen Urheberrechte auf Unterlassung der Herstellung und Verbreitung der danach gestalteten Ansichtskarte Beilage ./E. Das diesen Umfang übersteigende Begehren sei abzuweisen gewesen. Daß die Originalaufnahme die Herstellerbezeichnung Ernst S*****s trage, sei nicht bescheinigt, so daß auch insoweit das Mehrbegehren abzuweisen gewesen sei.

Das Rekursgericht verbot der beklagten Partei, Luftaufnahmen des Benediktinerstiftes Kremsmünster durch den Photographen Ernst S*****, an denen diesem, der Luftbild S***** KEG oder dem Kläger Urheberund/oder Leistungsschutzrechte zustehen, zu vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten, und zwar insbesondere dann, wenn dies ohne ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung (Namensnennung) geschieht, wobei sich dieses Verbot insbesondere auf die Ansichtskarte des Benediktinerstiftes Kremsmünster laut Beilage ./E, die einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bilde, erstrecke. Das Mehrbegehren, das Verbot auch für sonstige Luftaufnahmen Ernst S*****s, zu erlassen, blieb abgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Aktivlegitimation des Klägers sei zu bejahen. Daß die geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen vor der Übertragung der Schutzrechte an den Kläger stattgefunden hätten, sei ohne Bedeutung, weil das Recht des Klägers zur Wahrnehmung der Interessen des Lichtbilderherstellers nicht auf die Verfolgung zukünftiger Verstöße eingeschränkt worden sei; es treffe auch nicht zu, daß der Kläger in Wahrheit die Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft ausübe. Auch die Wiederholungsgefahr liege vor, weil die Beklagte den Unterlassungsanspruch keineswegs ohne Vorbehalt anerkannt, sondern zunächst den Nachweis der Sachlegitimation der Sch***** KEG verlangt habe. Der Einwand der Beklagten, daß das Unterlassungsgebot insofern zu weit gehe, als es sich auch auf Luftaufnahmen des Benediktinerstiftes Kremsmünster beziehe, an welchen nicht dem Kläger, sondern Ernst S***** oder der S***** KEG Urheber- und Leistungsschutzrechte zukämen, obwohl diese am Verfahren nicht beteiligt seien, komme im Hinblick auf die Übertragung aller Rechte der Genannten an den Kläger zur treuhändigen Wahrnehmung keine Bedeutung zu. Der Oberste Gerichtshof habe in MR 1991, 238 eine inhaltsgleiche Fassung des Unterlassungsbegehrens nicht beanstandet. Es bestehe auch kein Grund, das Unterlassungsgebot auf das Lichtbild Beilage ./E zu beschränken.

Im Gegensatz zum Erstgericht nehme das Rekursgericht als bescheinigt an, daß das von Ernst S***** hergestellte Luftbild des Benediktinerstiftes Kremsmünster eine Herstellerbezeichnung aufgewiesen habe. Aus diesem Grund sei das Unterlassungsgebot in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses gemäß § 74 Abs 3 UrhG entsprechend zu erweitern. Die Ausdehnung des Verbotes auf andere Luftaufnahmen als solche des Benediktinerstiftes Kremsmünster wäre hingegen nicht gerechtfertigt.

Gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

I. Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers ist verspätet:

Die Mitteilung des Obersten Gerichtshofes, daß ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses (§ 402 Abs 1 EO, § 521 a ZPO) freistehe (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 508 a Abs 2, § 528 Abs 3 ZPO; Fasching LB2 Rz 2028), wurde dem Kläger am 3.6.1993 zugestellt. Erst am 1.7.1993 - also nach Ablauf der Frist von 14 Tagen (§ 402 Abs 3 EO) - gab der Kläger die Revisionsrekursbeantwortung zur Post (§ 89 GOG), welche überdies unrichtigerweise an das Erstgericht adressiert war; erst am 8.7.1993 langte der Schriftsatz beim Obersten Gerichtshof ein.

Die Revisionsrekursbeantwortung mußte daher zurückgewiesen werden.

Rechtliche Beurteilung

II. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, weil darin mehrere Fragen aufgeworfen werden, zu denen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist auch teilweise berechtigt.

Nach Meinung der beklagten Partei sei die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft vorbehalten, weil er eindeutig "in gesammelter Form Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz" geltend mache. Er verstoße damit gegen die Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler (VBK). Gemäß § 2 Verwertungsgesellschaftengesetz hätten konzessionslos betriebene Unternehmen ihre Tätigkeit einzustellen. Aus diesen Gründen sei die Klagelegitimation des Klägers zu verneinen. Dem kann nicht gefolgt werden:

Nach Art II Abs 1 UrhGNov 1980 ist das VerwGesG (und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl 1936/188) mit einer bestimmten Maßgabe auch auf Unternehmen anzuwenden, die darauf gerichtet sind, Ansprüche aus § 42 Abs 5 bis 7 UrhG und in Verbindung damit aus § 69 Abs 3, § 74 Abs 7 und § 76 Abs 4 UrhG (Leerkassenvergütung) oder aus § 59 a UrhG und in Verbindung damit aus § 67 Abs 2, § 74 Abs 7, § 76 Abs 6 und § 76 a Abs 5 UrhG (Kabelvergütung) geltend zu machen. Das gleiche gilt nach Art II Abs 1 a UrhGNov 1980 idF UrhGNov 1986 für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form

1. Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, daß den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder

2. im Absatz 1 nicht genannte Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen.

Sowohl der Zusammenhang mit Abs 1 des Art II UrhGNov 1980 als auch das Erfordernis, die Ansprüche "in gesammelter Form" geltend zu machen, spricht für die von Michel Walter aaO vertretene Auslegung, daß unter den im Abs 1 a Z 2 erwähnten "im Abs 1 nicht genannten Ansprüche nach dem UrhG" andere Vergütungs-, nicht aber etwa Unterlassungsansprüche udgl. gemeint sind. Selbst wenn man aber dieser Ansicht nicht folgen wollte, wäre für die beklagte Partei nichts zu gewinnen, ist doch - jedenfalls in jenem Bereich, welcher der hier zu beurteilenden Klage zugrunde liegt - ein Tätigwerden des Klägers durch Geltendmachung von Ansprüchen "in gesammelter Form" nicht zu erkennen; vielmehr hat sich der Kläger anläßlich des hier strittigen Falles bestimmte Rechte einräumen lassen, die er - gesondert - geltend macht. Er hat daher keine mangels der erforderlichen Genehmigung (§ 1 VerwGesG) unzulässige und die Einstellung des Betriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach sich ziehende (§ 2 VerwGesG) Tätigkeit ausgeübt; seine Klagebefugnis ist im Hinblick auf die ihm eingeräumten Rechte zu bejahen. Auch Zanger vertritt (aaO 66 f) diese Auffassung und verweist nur auf ein mögliches Konkurrenz- und Spannungsverhältnis zwischen der VBK und dem hiesigen Kläger, das sich aus der Betriebsgenehmigung der VBK durch das BMUK und der damit verbundenen gesetzlich eingerichteten Monopolstellung ergebe. Eine etwaige Überschneidung der Geschäftsbereiche beider Gesellschaften kann aber nichts daran ändern, daß der Kläger jedenfalls insoweit, als er Unterlassungsklagen der vorliegenden Art erhebt, nicht den Betrieb einer Verwertungsgesellschaft ausübt.

Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgeführt hat kann der Hersteller eines Lichtbildes nicht nur die in § 74 Abs 1 UrhG angeführten Verwertungsrechte übertragen (§ 74 Abs 2 UrhG), sondern nach dem Grundsatz der freien Übertragbarkeit aller im Schutzrecht des Lichtbildherstellers enthaltenen Befugnisse (§ 74 Abs 2 und 7 UrhG) zugleich mit der treuhändigen Übertragung von Verwertungsrechten dem Erwerber auch das Recht einräumen, das in § 74 Abs 3 UrhG normierte Recht auf Namensnennung ebenfalls treuhändig im Interesse des Überträgers wahrzunehmen (ÖBl 1987, 52).

Der Kläger ist auch zur Geltendmachung der ihm übertragenen Ansprüche aus solchen Rechtsverletzungen befugt, die vor der Übertragung begangen wurden. Entgegen der Meinung der beklagten Partei (S. 137) kann in einem solchen Fall nicht von einer bloßen gewillkürten Prozeßstandschaft gesprochen werden, hat doch der Hersteller des Lichtbildes dem Kläger nicht allein sein Klagerecht, sondern auch materielle Rechte, insbesondere seine Unterlassungsansprüche, abgetreten. Eine gewillkürte Prozeßstandschaft ist aber durch die hier eben vermiedene Trennung zwischen materieller Rechtsbefugnis und prozessualem Durchsetzungsrecht gekennzeichnet (Fasching, LB2 Rz 344; SZ 47/46; MR 1992, 124 ua). Zwar kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden, weil ja der Unterlassungsanspruch zum Unternehmen gehört (§ 14 UWG), so daß es bei Übertragung des Unterlassungsanspruches allein zu einer Trennung zwischen dem Anspruch und dem Recht auf Durchsetzung käme (MR 1992, 124); die Ansprüche des Lichtbildherstellers sind aber unabhängig vom Unternehmen frei übertragbar. Die Verknüpfung zwischen Unternehmen und wettbewerbsrechtlichem Unterlassungsanspruch hat der Oberste Gerichtshof auch in RdW 1989, 63 zum Ausdruck gebracht, gleichzeitig aber ausgesprochen, daß ein von den Gründern einer GmbH im Rahmen eines bereits betriebenen Unternehmens erworbener Unterlassungsanspruch nach dem UWG durch die Übertragung des Unternehmens auf die später registrierte Gesellschaft übergeht. Im übrigen können Unterlassungsansprüche, weil sie ja erst durch die Rechtsverletzung des Gegners entstehen, immer nur nach der Rechtsverletzung übertragen werden. Aus diesen Erwägungen muß daher die Klagebefugnis des Klägers bejaht werden.

Zuzustimmen ist der beklagten Partei darin, daß der Spruch der angefochtenen einstweiligen Verfügung insoweit über das zu sichernde Urteilsbegehren hinausgeht, als sich letzteres nur auf jene Luftaufnahme des Photographen Ernst S*****s bezieht, an denen die Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte der Luftbild S***** KEG oder dem Kläger zustehen, wogegen das einstweilige Unterlassungsgebot darüber hinaus auch jene Luftaufnahmen umfaßt, an denen der Photograph selbst diese Rechte hat. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat der Lichtbildhersteller alle seine Leistungsschutzrechte der Luftbild S***** KEG übertragen; sein Urheberrecht ist aber unübertragbar (§ 23 Abs 3 UrhG). Sollte Ernst S***** Lichtbilder hergestellt haben, die Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind (§ 3 Abs 2 UrhG), dann wären diese zwar nicht vom Urteils-, wohl aber vom Sicherungsbegehren umfaßt. Da sich eine einstweilige Verfügung nach ständiger Rechtsprechung immer im Rahmen des Hauptanspruches halten muß, ist der Sicherungsantrag in diesem Umfang unberechtigt (SZ 47/109; ÖBl 1978, 134; JBl 1987, 728).

Zutreffend verweist die beklagte Partei auch darauf, daß Urheberrechte an den Luftaufnahmen des Photographen Ernst S***** weder der Luftbild S***** KEG noch dem Kläger zustehen. Insoweit ist die mit dem Sicherungsantrag übereinstimmende Fassung des angefochtenen Beschlusses verfehlt.

Wie schon ausgeführt, ist die Übertragung von Unterlassungsansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz zulässig. Ernst S***** und die Luftbild S***** KEG haben dem Kläger das Recht eingeräumt, gegen Verletzer ihrer Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte Unterlassungsansprüche geltend zu machen, wobei diese nicht auf den "gegenständlichen Verletzungsfall" (also die Vervielfältigung und Verbreitung des Lichtbildes vom Benediktinerstift Kremsmünster) beschränkt sein sollte. Darin muß eine Übertragung der Unterlassungsansprüche des Lichtbildherstellers und seiner Rechtsnachfolgerin an den Kläger gesehen werden. Daß dem Kläger nur die Schutzrechte des Lichtbildherstellers an der Aufnahme vom Stift zur treuhändigen Wahrnehmung übertragen und alle Werknutzungsrechte daran eingeräumt wurden, bildet kein Hindernis dafür, in Ansehung aller anderen Lichtbilder den Unterlassungsanspruch zu übertragen. Damit wird dem Kläger ermöglicht, seinem Begehren eine weitere Fassung zu geben und auch für den Fall einer Rechtsverletzung der beklagten Partei in Ansehung eines anderen Lichtbildes desselben Photographen bereits einen Exekutionstitel zu erwirken. Da es durchaus Luftaufnahmen des Photographen Ernst S***** geben kann, an denen die Werknutzungs- oder Leistungsschutzrechte der Luftbild S***** KEG, nicht aber dem Kläger zustehen, dem Kläger aber auch insoweit ein Unterlassungsanspruch übertragen wurde, kann nicht gesagt werden, der Kläger mache Rechte geltend, welche einem Dritten, der nicht Verfahrenspartei ist, zustehe. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb in MR 1991, 238 ein inhaltsgleiches Unterlassungsgebot nicht beanstandet.

Der Rüge der beklagten Partei, das Unterlassungsgebot sei mangels Klarstellung, was unter "ordnungsgemäßer Herstellerbezeichnung (Namensnennung)" zu verstehen sei unbestimmt, kann durch eine Verdeutlichung des Spruches dahin Rechnung getragen werden, daß - im Sinne des Klagevorbringens - der Beklagten verboten wird, die mehrfach erwähnte Luftbildaufnahme insbesondere ohne Herstellerbezeichnung (§ 74 Abs 3 UrhG) bzw Namensnennung (§ 20 Abs 1 UrhG) zu verwerten. Eine weitere Konkretisierung erscheint weder notwendig noch auch möglich.

Dem Revisionsrekurs war daher insoweit teilweise Folge zu geben, als vom Unterlassungsgebot nur solche Luftaufnahmen Ernst S*****s vom Benediktinerstift Kremsmünster zu erfassen sind, an denen die Werknutzungs- und/oder Leistungsschutzrechte (und nicht auch Urheberrechte) der Luftbild S***** KEG oder dem Kläger (und nicht auch Ernst S***** selbst) zustehen; in bezug auf Herstellerbezeichnung und Namensnennung war der Spruch im obigen Sinne neu zu fassen. Das Mehrbegehren mußte abgewiesen werden; im übrigen war der angefochtene Beschluß zu bestätigen.

Im Hinblick auf den geringen, im wesentlichen nur formalen Rechtsmittelerfolg der beklagten Partei konnte der Kostenausspruch der zweiten Instanz unberührt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO.

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