OGH 4Ob340/80 (RS0079184)

OGH4Ob340/8017.3.1981

Rechtssatz

Zur Hintanhaltung künftiger Rechtsverletzungen ist nicht der Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG, sondern der Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungshandlungen bestimmt (ähnlich bereits SZ 33/133 = ÖBl 1961,68; ÖBl 1969,36). Dunlop Tennisbälle.

Normen

UWG §14 A1
UWG §15

4 Ob 340/80OGH17.03.1981
4 Ob 2055/96aOGH30.04.1996

Vgl aber; Beisatz: Neben der Unterlassung kann auch die Beseitigung der wettbewerbswidrigen Gegenstände gefordert werden, wenn das widerrechtliche Verhalten des Störers einen Dauerzustand herbeigeführt hat; dann umfasst der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu fordern, soweit dem Störer die Verfügung hierüber zusteht. (T1)

4 Ob 214/97tOGH09.09.1997

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Neben der Unterlassung kann auch die Beseitigung der wettbewerbswidrigen Gegenstände gefordert werden. (T2); Beisatz: Verstößt ein Unternehmer aber etwa gegen ein Verbot des Offenhaltens eines Verkaufsstandes, dann hat er damit keinen Dauerzustand geschaffen. Das Offenhalten ist kein "Gegenstand", der beseitigt werden könnte, sondern eine Handlung, deren Unterlassung erzwungen werden kann (ÖBl 1991, 261 - Pizza-Stadel). Das gleiche gilt aber auch für die beanstandete Weigerung der Beklagten, Filmleihverträge mit der Klägerin abzuschließen. Auch hier reicht das Unterlassungsgebot aus; für ein daneben bestehendes Beseitigungsgebot ist kein Raum. (T3) Veröff: SZ 70/173

4 Ob 198/06fOGH16.01.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier wird das Rechtsschutzziel schon durch Löschen der aus unlauter übernommenen Codesequenzen gewonnenen Dateien von den im Besitz der Beklagten befindlichen Datenträgern erreicht; einer Vernichtung der Datenträger selbst bedarf es nicht. (T4)

4 Ob 234/07aOGH22.01.2008

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19810317_OGH0002_0040OB00340_8000000_003

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