OGH 4Ob338/87 (RS0031992)

OGH4Ob338/8720.10.1987

Rechtssatz

Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse haben daher insbesondere Auskunfteien.

Normen

ABGB §1330 BV

4 Ob 338/87OGH20.10.1987

Veröff: MR 1988,84

6 Ob 151/17zOGH21.11.2017

Auch; nur: Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0040OB00338_8700000_002

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