OGH 4Ob337/98g (RS0111854)

OGH4Ob337/98g4.2.1999

Rechtssatz

Die Bezeichnung des in den Ambulatorien der Beklagten hergestellten Zahnersatzes im Magazin "Xund" als "hochwertig" ist reklamehaft und durch die Gratisverteilung des Magazins an alle Haushalte auch aufdringlich im Sinne des Art 5 lit b zweiter Absatz der RL "Arzt und Öffentlichkeit".

Normen

RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art5 litb

4 Ob 337/98gOGH04.02.1999

Dokumentnummer

JJR_19990204_OGH0002_0040OB00337_98G0000_002

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