OGH 4Ob336/85 (RS0078422)

OGH4Ob336/8514.5.1985

Rechtssatz

Wer unter der Bezeichnung "Hersteller" wirbt, von dem nehmen die Verkehrskreise an, dass er die von ihm angebotenen Waren im wesentlichen herstellt, wobei das Herstellen einer Ware jede Bearbeitung oder Erzeugung von Waren umfasst. Ob alle wesentlichen Produktionsgänge in jedem einzelnen Fall vorgenommen wurden, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist der regelmäßige Vorgang der Herstellung der Waren.

Normen

UWG §2 D5

4 Ob 336/85OGH14.05.1985

Veröff: ÖBl 1987,19

4 Ob 39/95OGH25.04.1995

nur: Wer unter der Bezeichnung "Hersteller" wirbt, von dem nehmen die Verkehrskreise an, dass er die von ihm angebotenen Waren im wesentlichen herstellt. (T1); Beisatz: Andererseits kann unter den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Verkehrsauffassung allein aus dem Gebrauch der eigenen Firmenbezeichnung oder Warenbezeichnung eines Unternehmers nicht immer darauf geschlossen werden, dass der Zeicheninhaber diese Waren tatsächlich selbst im eigenen (inländischen) Betrieb hergestellt hat. Dem Verkehr ist ja weitgehend bekannt, dass inländische Unternehmen in vielen Warenbereichen ihre Waren wegen der niedrigen Lohnkosten in eigenen oder fremden Auslandsbetrieben herstellen lassen oder von ausländischen oder inländischen Herstellern zukaufen und im Inland lediglich vertreiben, (T2)

4 Ob 42/08tOGH08.04.2008

Beisatz: Unter Herstellung wird im allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls mehr verstanden als Planung und Kontrolle. (T3); Beisatz: Unrichtige Angaben über die Herstellung eines Produkts können eine zur Irreführung geeignete Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts iSv § 2 Abs 1 Z 2 UWG idF der UWG-Novelle 2007 sein. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0040OB00336_8500000_002

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