Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten erachten sich durch die Maßgabe-Bestätigung des Rekursgerichts (Hinzufügung der Worte „für Privatkunden“ zwecks Klarstellung) nicht materiell beschwert, sondern rügen lediglich den Umstand, dass diese Hinzufügung nicht als inhaltliche Änderung erachtet und demgemäß ihrem im Rekurs enthaltenen Abänderungsantrag nicht (formell) Folge gegeben wurde.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit (RIS-Justiz RS0043815). Der Rechtsmittelwerber muss nicht nur formell, sondern auch materiell beschwert sein. Materielle Beschwer liegt vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat. Ist das nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht (4 Ob 194/08w mwN).
Im vorliegenden Fall könnte die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Revisionsrekurswerber lediglich Kostenfolgen entfalten. Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann aber nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden (RIS-Justiz RS0002396).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)