4 Ob 328/73 | OGH | 25.09.1973 |
Veröff: ÖBl 1973,139 = JBl 1974,529 |
2 Ob 22/74 | OGH | 21.02.1974 |
nur: Im Widerspruchsverfahren kann ua geltend gemacht werden, dass der behauptete Anspruch nicht bescheinigt und trotzdem die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden sei, oder dass der bescheinigte Anspruch nicht bestehe. (T1) |
8 Ob 566/83 | OGH | 03.11.1983 |
nur T1 |
2 Ob 590/94 | OGH | 06.12.1994 |
nur T1 |
4 Ob 1514/96 | OGH | 26.02.1996 |
nur T1; Beisatz: Der Widerspruch kann sich sowohl gegen den Ausspruch über die Annahme der Glaubhaftmachung des Anspruchs, den der Gefährdung als auch gegen die Zulässigkeit oder Angemessenheit der getroffenen Maßnahme richten. Überdies können alle Umstände angeführt werden, wonach die getroffene Verfügung unzulässig ist. Das Widerspruchsverfahren kann daher zu einer wesentlichen Änderung der Entscheidungsgrundlagen führen. (T2) |
1 Ob 254/97b | OGH | 15.12.1997 |
nur: Die Entscheidung über den Widerspruch stellt gegenüber der einstweiligen Verfügung keine völlig neue und von ihr unabhängige Entscheidung dar. Der Gegner der gefährdeten Partei hat den Nichtbestand des Anspruches glaubhaft zu machen. Ihn trifft die Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht hinsichtlich der Tatsachen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruches abgeleitet wird. (T3) |
3 Ob 223/03w | OGH | 22.10.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Mit Widerspruch kann auch die mangelnde Statthaftigkeit der EV nach § 379 Abs 1 EO geltend gemacht werden. (T4) |
2 Ob 278/03a | OGH | 11.12.2003 |
Auch; Beisatz: Gelingt dem Gegner der gefährdeten Partei im Widerspruchsverfahren in Ansehung anspruchsbegründender Tatsachen die Bescheinigung eines non liquet, dann hat er damit der im vorangegangenen einseitigen Verfahren gewonnenen Feststellung über diese Anspruchsgrundlage den Boden entzogen. (T5) |
6 Ob 103/05y | OGH | 19.05.2005 |
Auch; Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei hat im Widerspruchsverfahren jene Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruchs abgeleitet werden kann. (T6) |
9 Ob 116/06h | OGH | 18.10.2006 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Widerspruchsverfahren können alle Umstände angeführt werden, wonach die getroffene Verfügung unzulässig ist. Das Widerspruchsverfahren kann daher zu einer wesentlichen Änderung der Entscheidungsgrundlage führen. (T7) |
1 Ob 156/10p | OGH | 15.12.2010 |
Auch; nur: Im Widerspruchsverfahren kann ua geltend gemacht werden, dass der behauptete Anspruch nicht bescheinigt und trotzdem die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden sei, oder dass der bescheinigte Anspruch nicht bestehe. In diesem Falle hat der Gegner der gefährdeten Partei den Nichtbestand des Anspruches glaubhaft zu machen. Ihn trifft die Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht hinsichtlich der Tatsachen, aus denen das Nichtbestehen des bescheinigten Anspruches abgeleitet wird. (T8); Beis wie T6 |
10 Ob 48/18h | OGH | 17.07.2018 |
Auch; Beis wie T2 |
4 Ob 136/20h | OGH | 20.10.2020 |
3 Ob 139/20t | OGH | 02.11.2020 |
Vgl; Beis wie T2 |
4 Ob 159/23w | OGH | 21.11.2023 |
nur T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; nur T8 |
Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00328_7300000_003
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