Spruch:
Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen der klagenden Partei ist nach Einbringung des Revisionsrekurses (Postaufgabe 5.Februar 1987) mit Beschluß des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau vom 4.März 1987, S 10/87-2, das Konkursverfahren eröffnet worden. Gemäß § 7 Abs. 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 3 KO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Die von der klagenden Partei geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach dem UWG betreffen das Unternehmen der klagenden Partei und nicht die Gemeinschuldnerin persönlich (SZ 44/63). Die Unterbrechung wirkt auch für das Provisorialverfahren (ÖBl. 1981, 82). Da das Konkursverfahren erst nach Erhebung des Revisionsrekurses eröffnet worden ist, sind die Akten dem Erstgericht ohne Erledigung zurückzustellen (4 Ob 368/80, 4 Ob 73-75/84 ua).
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