OGH 4Ob321/84

OGH4Ob321/843.4.1984

SZ 57/68

Normen

PatG §22 Abs1
PatG §22 Abs1

 

Spruch:

Gegenstand der Erfindung iS des § 22 Abs. 1 PatG ist der in den Patentansprüchen definierte Lösungsgedanke im Zusammenhang mit der durch ihn gelösten Aufgabe

Patentansprüche sind Willenserklärungen und daher nach den für solche Erklärungen geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist auf die Beschreibung insoweit angemessen Rücksicht zu nehmen, als dies zur Klarstellung einer nicht eindeutigen Formulierung notwendig ist

Eine äquivalente, in den Schutzbereich des Patents fallende Benützung der patentierten Erfindung liegt dann vor, wenn der mit dem allgemeinen Fachwissen und der Kenntnis des Standes der Technik ausgerüstete Fachmann im Prioritätszeitpunkt die ausgetauschten Merkmale ohne erfinderisches Bemühen den Patentansprüchen als funktionsgleiches Lösungsmittel entnehmen konnte

Auch die unvollkommene Benützung und die verschlechterte Ausführungsform sind in einem gewissen Umfang als Patentverletzungen zu werten

OGH 3. 4. 1984, 4 Ob 321/84 (OLG Wien 3 R 202/83; HG Wien 18 Cg 38/82)

Text

Der Kläger Dipl.-Ing. Peter W ist Inhaber des europäischen Patents Nr. 0005837, das eine Befestigungsvorrichtung für Fassadenelemente betrifft. Veröffentlichungstag der Anmeldung beim Europäischen Patentamt ist der 12. 12. 1979. Die Patentanmeldung wurde am 15. 12. 1979 im Österreichischen Patentamt als offengelegt angekundigt. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung durch das Europäische Patentamt erfolgte am 25. 2. 1981.

Patentanspruch 1 dieses Patentes lautet:

"Befestigungsvorrichtung zur Verbindung einer an einer Gebäudeaußenwand angebrachten Tragschiene (1), die eine winklig von der Gebäudefläche abstehende Befestigungsleiste (3) aufweist, mit einem flächigen Befestigungssteg (10) eines Fassadenelementes (9), wobei die endgültige Verbindung durch Fixierung des flächig an der Befestigungsleiste (3) anliegenden Befestigungssteges (10) mittels für Fassadenelemente (9) geeigneten Befestigungsmitteln, wie zum Beispiel Nieten oder Schrauben, erfolgt, gekennzeichnet durch mindestens eine zusätzlich zu den Befestigungsmitteln vorgesehene, von der Befestigungsleiste (3) abstehende Klemmfeder (4), in deren mit der Befestigungsleiste (3) gebildeten Zwischenraum der Befestigungssteg (10) des Fassadenelementes (9) vom freien Ende der Klemmfeder (4) her einschiebbar und vorläufig festlegbar ist."

Nach dem Inhalt der Patentschrift vereinfacht sich durch die erfindungsgemäße Vorrichtung das Verfahren zur Befestigung der Fassadenelemente dadurch, daß eine separate vorläufige Befestigung vor dem Justieren der Fassadenelemente nicht erforderlich ist. Bei dem flächigen Aneinanderschieben des Befestigungssteges und der Leiste der Tragschiene wird der Befestigungssteg in der Leiste mit Hilfe der Klemmfeder geklemmt, sodaß die gewünschte vorläufige Befestigung automatisch erreicht wird. Nach der vorläufigen Befestigung kann die Justierung der Fassadenelemente erfolgen und danach die endgültige Befestigung mit Hilfe der bekannten Befestigungsmittel vorgenommen werden.

Die erstbeklagte KG befaßt sich mit der Lieferung und Montage vorgefügter, hinterlüfteter Fassaden aus Aluminium und Stahlblech; die zweitbeklagte Partei ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Die erstbeklagte Partei ließ bis Ende 1981 durch die H-KG in S Befestigungsvorrichtungen laut Blg. I herstellen, die die Merkmale des Anspruches 1 des genannten Patentes aufweisen. Die Erstbeklagte verkaufte diese Befestigungsvorrichtungen nicht, sondern verwendete sie noch bis Spätsommer 1982 auf eigenen Baustellen.

Am 24. 8. 1981 richteten die Patentanwälte des Klägers, Dipl.-Ing. Prof. Werner G und Dipl. Physiker Edgar L, ein Schreiben an die erstbeklagte Partei, in dem folgende Vereinbarung festgelegt ist:

"1. Herr W gestattet Ihnen die Benützung der durch obiges Patent geschützten Haltevorrichtung bis zum 31. 12. 1981.

2. Sie verpflichten sich, nach dem 31. 12. 1981 keine derartigen Haltevorrichtungen ohne Zustimmung des Patentinhabers mehr herzustellen, zu benützen, feilzuhalten oder zu verkaufen.

3. Für die von Ihnen seit dem 15. 12. 1979 hergestellten, benützten und/oder verkauften Halterungen, die mit der geschützten Klemmfeder ausgerüstet waren, zahlen Sie eine Lizenzgebühr von 0.70 S. Sie erstellen unverzüglich eine Abrechnung der bis zum 1. 8. 1981 lizenzpflichtigen Halterungen und entrichten gleichzeitig die daraus fällige Lizenzgebühr. Für die zwischen dem 1. 8. 1981 und dem 31. 12. 1981 lizenzpflichtig gewordenen Halterungen stellen Sie innerhalb des Monates Jänner 1983 eine Ergänzungsabrechnung und zahlen die daraus fällige Lizenzgebühr bis spätestens 31. 1. 1982.

4. Sie verpflichten sich, das europäische Patent weder direkt noch indirekt anzugreifen und Dritte bei einem derartigen Angriff nicht zu unterstützen ...".

Seit 1. 1. 1982 läßt die erstbeklagte Partei durch die H-KG Befestigungsvorrichtungen laut Blg. II herstellen, die sie ebenfalls nur auf eigenen Baustellen verwendet. Die Blg. II weicht von der in der Patentzeichnung dargestellten Befestigungsvorrichtung insofern ab, als statt einer aus dem Stahlblech der Befestigungsleiste (3) herausgeschnittenen Klemmfeder (4) eine federnd ausgebildete Lasche vorhanden ist.

Der Kläger begehrte zuletzt (nach Erlassung eines Teilurteiles über das Rechnungslegungsbegehren für die Zeit bis 31. 12. 1981 und Einschränkung und Änderung des Klagebegehrens), die Beklagten schuldig zu erkennen, 1. es zu unterlassen, Befestigungsvorrichtungen für Fassadenelemente herstellen zu lassen und/oder zu gebrauchen, welche die Merkmale des Anspruches 1 des europäischen Patentes Nr. 0005837 aufweisen; 2. über die verwendeten Befestigungsvorrichtungen gemäß Punkt 1. des Spruches für die Zeit ab 1. 1. 1982 Rechnung zu legen und diese Rechnungslegung durch einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen überprüfen zu lassen; 3. dem Kläger zur ungeteilten Hand Schadenersatz zu leisten, in eventu die Bereicherung herauszugeben, in eventu eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei er sich die Benennung der Höhe dieser Ansprüche entsprechend den Ergebnissen der Rechnungslegung vorbehalte. Der Kläger behauptet, die Beklagten verletzten sein Patent durch weitere Verwendung des Eingriffsgegenstandes Blg. I über den 31. 12. 1981 hinaus, aber auch durch Verwendung des alle Merkmale des Anspruches 1 seines Patentes aufweisenden Eingriffsgegenstandes Blg. II. Bei diesem erzeuge die federnd angebrachte Lasche ebenfalls eine Klemmwirkung und ermögliche damit eine patentmäßige Verwendung des Eingriffsgegenstandes. Ob die beklagten Parteien diese Befestigungsvorrichtung tatsächlich so verwendeten, sei unerheblich.

Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, nur noch die in ihrem Auftrag erzeugten Befestigungsvorrichtungen Blg. II zu verwenden, bei denen die angebrachte Lasche nicht den Zweck habe, eine Klemmwirkung auszuüben. Eine solche Wirkung würde sogar stören. Die Lasche würde mit Schrauben an den Fassadenelementen befestigt. Das europäische Patent des Klägers habe in Österreich keine Geltung, weil für die in der Patentschrift ausgeführte Befestigungsvorrichtung ein amerikanisches Patent Nr. 398 93998 vom 2. 11. 1976 bestehe.

Das Erstgericht gab mit (weiterem) Teilurteil dem Unterlassungsbegehren und dem Rechnungslegungsbegehren für die Zeit ab 1. 1. 1982 statt. Es stellte auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens fest, daß der Eingriffsgegenstand Blg. II alle Merkmale aufweise, die im Patentanspruch 1 des Patentes des Klägers unter Schutz gestellt seien. Blg. II ist ein winkelförmiges Abstützelement, das dazu geeignet ist, Fassadenelemente an der Außenwand von Gebäuden zu befestigen. Dieser Eingriffsgegenstand weicht zwar von der in der Patentzeichnung dargestellten Tragschiene

(1) in unwesentlichen Details ab. So ist in der Patentzeichnung die Klemmfeder (4) aus dem Stahlblech der Befestigungsleiste (3) herausgeschnitten und aus der Ebene herausgebogen, wogegen beim Eingriffsgegenstand die Klemmfeder als eigene Zunge ausgeführt ist, die mit Hilfe umgebogener Laschen in Bohrungen des Profilschenkels befestigt ist. Die im Patentanspruch vorgesehene Klemmfeder hat die Aufgabe, die Fassadenelemente bei der Montage vorläufig festzuhalten. Sie muß daher federn und dadurch einen Anpreßdruck ausüben, durch den die Fassadenelemente vorläufig festgehalten werden. Die im Patentanspruch vorgeschriebene Klemmwirkung kann aber auf verschiedene Weise erzeugt werden. Es ist nicht vorausgesetzt, daß die Klemmwirkung dadurch erzielt wird, daß der Abstand zwischen der Klemmfeder und der Befestigungsleiste im entspannten Zustand der Feder kleiner ist als die Stärke des einzuschiebenden Befestigungssteges (10) des Fassadenelementes. Auch wenn der eingeschobene Befestigungssteg dünner ist als der Abstand zwischen Klemmfeder und Befestigungsleiste der Befestigungsvorrichtung, kann dennoch durch Verkanten und Verspreizen oder durch Einschieben eines zusätzlichen Teiles, etwa eines Keiles, eine Klemmwirkung eintreten. Auch beim Eingriffsgegenstand Blg. II ist die Lasche federnd ausgebildet, sodaß die gleiche Klemmung auftritt, wie sie im Patent beschrieben ist.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß es den beklagten Parteien wegen der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung, das Patent des Klägers nicht anzugreifen, verwehrt sei, dieses nunmehr anzufechten. Der Unterlassungsanspruch bestehe schon wegen der Weiterverwendung des Befestigungselementes Blg. I zu Recht. Aber auch der Eingriffsgegenstand Blg. II weise die wesentlichen Merkmale des Anspruches des Patentes des Klägers auf, weil auch mit diesem Element eine Klemmwirkung erzielt werden könne. Für den Unterlassungsanspruch sei es unerheblich, ob der Eingriffsgegenstand auch patentgemäß, nämlich unter Erzielung einer Klemmwirkung, gebraucht werde; die beklagten Parteien verwendeten dieses Element jedenfalls für die Befestigung von Fassadenelementen, also zum selben bestimmungsgemäßen Zweck. Da eine Patentverletzung vorliege, sei auch der restliche Rechnungslegungsanspruch berechtigt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300 000 S übersteigt. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und beurteilte den Sachverhalt rechtlich wie folgt: In der Bundesrepublik Deutschland werde in Lehre und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß ein in einem Lizenzvertrag enthaltener Verzicht auf die Anfechtung eines Patentes den Lizenznehmer nach Ablauf des Lizenzvertrages nicht binde. Dies sei jedoch nicht streitentscheidend, weil die beklagte Partei im Berufungsverfahren nicht gerügt habe, daß das Erstgericht das Verfahren nicht nach § 156 Abs. 3 PatG (zwecks Entscheidung des Patentamtes über die Nichtigkeit des Patentes) unterbrochen habe. Es sei damit vom Rechtsbestand des Patentes so lange auszugehen, als es nicht für nichtig erklärt oder aberkannt worden sei. Das europäische Patent des Klägers entfalte auch in Österreich Rechtswirkungen. Zunächst sei schon die weitere Verwendung der Befestigungselemente Blg. I nach dem 31. 12. 1981 eine Patentverletzung. Gegen das Patent des Klägers verstoße aber auch die Verwendung des Befestigungselementes Blg. II, das die beklagten Parteien durch Dritte erzeugen ließen. Das Befestigungselement Blg. II weise alle Merkmale des Anspruches 1 des Klagspatentes auf. Am Eingriffsgegenstand gebe es keine starre Lasche, sondern eine als Feder ausgebildete aufgesetzte Lasche, die geeignet sei, zum Zweck der vorläufigen Fixierung und Justierung des Fassadenelementes Klemmwirkung auf der Tragschiene zu erzeugen. Die Klemmwirkung könne dadurch erzielt werden, daß die Stärke des eingeschobenen Befestigungsstegs größer als der Abstand zwischen dem Befestigungselement und der Lasche sei oder daß zusätzlich ein Klemmkeil eingeschoben werde. Eine Wahl zwischen diesen beiden Ausführungsmöglichkeiten sei im Patent nicht getroffen. Der Patentschutz gelte daher für alle bei dieser Vorrichtung möglichen Arten der Erzielung einer Klemmwirkung. Wenn auch die beklagten Parteien auf die Klemmwirkung zur Erzielung einer vorläufigen Befestigung des Fassadenelementes verzichteten und diese durch ein anderes Mittel ersetzten, das einer vorläufigen Fixierung gleichkomme, verwendeten sie doch das Patent des Klägers mit einem der Patentanmeldung äquivalenten Mittel. Sowohl der Unterlassungsanspruch als auch der Rechnungslegungsanspruch des Klägers, der auch die Verpflichtung enthalte, die Richtigkeit der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, sei daher berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Vorauszuschicken ist, daß die Revisionswerber schon in zweiter Instanz auf ihr Vorbringen, daß die Erfindung Gegenstand des Patentes eines früheren Anmelders (und daher das Klagepatent gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 PatG nichtig) sei, nicht mehr zurückkamen und die Unterlassung der - bei Präjudizialität der behaupteten Nichtigkeit gemäß § 156 Abs. 3 PatG zwingend vorgesehenen - Verfahrensunterbrechung durch das Erstgericht nicht rügten. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist daher vom aufrechten Bestand des europäischen Patentes des Klägers und seiner Wirksamkeit für den österreichischen Rechtsbereich (Art. 64 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. 1979/350) auszugehen.

Auch die Revisionswerber gehen davon aus, daß sie nur geltend machen, daß die von ihnen benützte Befestigungsvorrichtung (Eingriffsgegenstand Blg. II; im folgenden auch kurz Blg. II) nicht in den Schutzbereich des Klagspatentes falle, weil a) Blg. II keine Klemmfeder aufweise, b) eine Klemmwirkung - zumindest bei Einsatz dünnerer Befestigungsleisten (Befestigungsstege) - nicht vorhanden und auch nicht vorgesehen oder erwünscht sei, c) die Befestigung der Blg. II durch Schrauben bewirkt werde.

Gegenstand der Erfindung iS des § 22 Abs. 1 PatG ist der in den Patentansprüchen definierte Lösungsgedanke im Zusammenhang mit der durch ihn gelösten Aufgabe. Er bestimmt das Wesen und den Umfang des dem Patentinhaber gewährten Schutzes, also den sogenannten Schutzumfang des Patentes. Entscheidend ist nicht, was erfunden wurde, sondern allein, wofür der Schutz in Anspruch genommen wurde und gewährt worden ist (Friebel-Pulitzer, Österr. PatR[2], 190, 191 f.; ÖBl. 1980, 121 mwN). Da Patentanmeldungen Willenserklärungen sind, sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen (Friebel-Pulitzer aaO 192 f.; ÖBl. 1980, 121 mwN). Dabei ist auf die Patentbeschreibung insoweit angemessen Rücksicht zu nehmen, als dies zur Klarstellung einer nicht eindeutigen Formulierung erforderlich ist, weil es bei der Ermittlung des Schutzumfanges des Patentes sowie bei der Ermittlung des Inhaltes sonstiger Willenserklärungen nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Sinn der im Patentanspruch zum Ausdruck gekommenen Erklärung ankommt (Friebel-Pulitzer aaO 194; ÖBl. 1980, 121 mwN). Aus diesen Auslegungsgrundsätzen ergibt sich, daß technische Maßnahmen, die sich gegenüber den Patentansprüchen nur unwesentlich unterscheiden, nicht aus dem Schutzbereich des Patentes fallen (vgl. Friebel-Pulitzer aaO 207). Der Patentschutz umfaßt vielmehr auch eine äquivalente - inhaltsgleiche - Benützung der patentierten Erfindung, die dann gegeben ist, wenn der Fachmann im Prioritätszeitpunkt, ausgerüstet mit dem allgemeinen Fachwissen und in Kenntnis des in der Patentschrift mitgeteilten Standes der Technik, die ausgetauschten Merkmale ohne erfinderisches Bemühen den Patentansprüchen als funktionsgleiches Lösungsmittel entnimmt. Die Lösungsmittel müssen mit den in den Patentansprüchen genannten Merkmalen in ihrer technischen Funktion (Aufgabenstellung) übereinstimmen und (im wesentlichen) gleiche Wirkung erzielen (Benkard, PatG[7], 457 f.; vgl. ferner Friebel-Pulitzer aaO 203 ff.; Tetzner, Leitfaden des Patent-, Gebrauchsmuster- und Arbeitnehmererfindungsrechtes der Bundesrepublik Deutschland[3], 170 f.; Troller, Immaterialgüterrecht[2] I 617 f.; II 999 ff.; vgl. auch ÖBl. 1977, 88).

Für die Beurteilung der Frage, ob die angegriffene Ausführungsform den patentgemäßen Lösungsweg nutzt, kommt es auf die technische Erkenntnis des Fachmannes an (Benkard aaO 457). Um naheliegende Umgehungsversuche nach Möglichkeit auszuschalten, ist auch die unvollkommene Benützung oder die sogenannte verschlechterte Ausführungsform in einem gewissen Umfang als Patentverletzung zu werten (Benkard aaO 467; Friebel-Pulitzer aaO 210; Tetzner aaO 174), doch setzt dies voraus, daß der Benützer noch im Rahmen der im Patent gestellten Aufgabe handelt (Benkard aaO 467; BGH in GRUR 67, 84, 86). Nach Anspruch 1 des Klagspatentes ist die geschützte Befestigungsvorrichtung durch mindestens eine zusätzlich zu den Befestigungsmitteln vorgesehene, von der Befestigungsleiste abstehende Klemmfeder gekennzeichnet, in die der Befestigungssteg des Fassadenelementes vom freien Ende der Klemmfeder her einschiebbar und vorläufig festlegbar ist. Die endgültige Verbindung zwischen der Befestigungsvorrichtung und dem Fassadenelement erfolgt nach dem Patentanspruch 1 durch geeignete Befestigungsmittel wie zB Nieten oder Schrauben. Im Einklang damit wird auch in der Patentbeschreibung ausgeführt, daß die erfindungsgemäße Vorrichtung das Verfahren zur Befestigung der Fassadenelemente dadurch vereinfacht, daß eine separate vorläufige Befestigung vor dem Justieren der Fassadenelemente nicht erforderlich ist. Bei dem flächigen Aneinanderschieben des Befestigungsstegs und der Leiste der Tragschiene wird der Befestigungssteg in der Leiste mit Hilfe der Klemmfeder geklemmt, sodaß die gewünschte vorläufige Befestigung automatisch erreicht wird. Nach der vorläufigen Befestigung kann die Justierung (=Ausrichtung) der Fassadenelemente (die notwendig ist, um eine einheitliche Fassadenfläche zu gewährleisten) erfolgen und danach die endgültige Befestigung mit Hilfe der bekannten Befestigungsmittel vorgenommen werden.

Das dem Kläger erteilte Patent löst also die Aufgabe, Fassadenelemente mit Hilfe einer Klemmwirkung erzeugenden Klemmfeder (Lösungsgedanke) ohne separate vorläufige Befestigung vor dem Ausrichten so anzubringen, daß sie noch verschoben werden können und erst nach dem Justieren mit den bekannten Befestigungsmitteln (Schrauben, Nieten und dergleichen) endgültig befestigt werden. Da auch die nach Blg. II anstelle der Klemmfeder verwendete federnde Lasche (Zunge) die Funktion einer Klemmfeder hat und Klemmwirkung entweder dadurch erzeugt, daß der einzuschiebende Befestigungssteg etwas stärker ist als die Distanz zwischen Klemmfeder und Steg der Befestigungsvorrichtung, oder - wenn der eingeschobene Befestigungssteg dünner ist - durch bloßes Verspreizen oder Verkanten oder durch Einschieben eines Keils, verwirklicht die Blg. II den Erfindungsgedanken und die im Patentanspruch 1 definierte Lösung in gleichartiger Weise oder allenfalls in einer verschlechterten Ausführungsform. Die tatsächliche Feststellung der Vorinstanzen, daß die in Blg. II verwendete "Klemmfeder" (federnde Lasche) - wie beschrieben - die gleiche Klemmwirkung wie die in Anspruch 1 des Patentes angeführte Klemmfeder ausübt, kann im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden. Aus dieser Feststellung folgt aber, wie die Vorinstanzen auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens angenommen haben, daß die Blg. II alle Merkmale aufweist, die in Anspruch 1 des Klagspatentes unter Schutz gestellt sind.

Daß den beklagten Parteien nach ihren - nicht untersuchten - Behauptungen die festgestellte Klemmwirkung der Blg. II gar nicht erwünscht ist, sondern die Verwendung sogar stören würde, ist unerheblich. Gemäß § 22 Abs. 1 PatG hat das Patent ua. die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt ist, betriebsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen oder zu gebrauchen. Die beklagten Parteien greifen schon dadurch in den Schutzumfang des Klagspatentes ein, daß sie einen Gegenstand, der alle Merkmale des Anspruches 1 des Klagspatentes aufweist, herstellen lassen. Hiebei ist ohne Bedeutung, daß die beklagten Parteien die Herstellung nicht selbst vorgenommen, sondern der H-KG übertragen haben, weil ein Bauenlassen durch einen Dritten nach eigenen Angaben dem Herstellen gleichkommt (Benkard aaO 343; GRUR 1943, 169, 173). Es liegt aber auch ein patentgemäßer Gebrauch durch die erstbeklagte Partei iS des § 22 Abs. 1 PatG vor. Daß sich die beklagten Parteien nach ihren Behauptungen den - den Kern der Erfindung bildenden - Vorteil, die Fassadenplatten zunächst nur vorläufig einzuklemmen und erst nach dem Justieren (Ausrichten) endgültig zu befestigen, angeblich nicht zunutze machen, ändert am Vorliegen eines Patenteingriffes nichts, da der von ihnen verwendete Eingriffsgegenstand an sich in den Schutzbereich des Patentes fällt und von ihnen jedenfalls zu dem in der Patentschrift vorgesehenen Zweck (Befestigung von Fassadenelementen) verwendet wird. Die Behauptung der Revisionswerber, sie nähmen keine äquivalente Benützung des Klagspatentes vor, weil die Tragschienen nicht durch eine Klemmfeder, sondern durch Schrauben befestigt würden, übersieht die Funktion der Schrauben, die auch bei dem geschützten Gegenstand der Erfindung zur endgültigen Befestigung der Fassadenelemente (alternativ) vorgesehen sind, wie aus Patentanspruch 1 und aus der Patentbeschreibung hervorgeht. Daß die erstbeklagte Partei Schrauben anstelle der Ausnützung der Klemmwirkung der Klemmfeder für das vorläufige Befestigen der Fassadenelemente verwendet, wurde nicht behauptet. Der von den beklagten Parteien gerügte Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.

Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen hat die erstbeklagte Partei durch die Herstellung und den Gebrauch der Blg. II in das Klagepatent eingegriffen, sodaß das Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehren (§§ 147, 151 PatG) berechtigt ist.

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