OGH 4Ob317/86 (RS0079932)

OGH4Ob317/8612.7.1988

Rechtssatz

Wird die Unvollständigkeit des Vorbringens dadurch beseitigt, dass in einem Schriftsatz die im einzelnen beanstandeten Werbeaussagen konkret bezeichnet und zugleich ein durch konkrete Einzelverbote ergänztes Eventualbegehren erhoben wird, liegt in einer solchen Ergänzung und Vervollständigung des Klagevorbringens keine Geltendmachung neuer Ansprüche; die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG ist daher schon durch die Klage und nicht erst durch den Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung unterbrochen worden.

Normen

UWG §20 Abs1

4 Ob 317/86OGH12.07.1988
4 Ob 67/88OGH13.09.1988

Vgl auch

4 Ob 126/06tOGH28.09.2006
4 Ob 37/11mOGH21.06.2011

Vgl; Beisatz: Wenn anspruchsbegründender Sachverhalt eine – behauptetermaßen unzulässige – Ankündigung eines Gewinnspiels ist, ändert ein ergänzendes Vorbringen einer weiteren Einzelmaßnahme (hier: Ankündigung in einer weiteren Zeitungsausgabe) nicht den Klagegrund, sodass die Unterbrechungswirkung der Klage aufrecht bleibt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00317_8600000_003

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