Rechtssatz
§ 77 UrhG ist eine persönlichkeitsrechtliche Bestimmung, die dem Schutz der Privatsphäre dient. Ihr liegt ‑ ebenso wie § 7 Abs 1 MedienG ‑ die Wertung zugrunde, dass der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen ohne Zustimmung des Betroffenen nur ausnahmsweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf. eine Verletzung des § 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist.
4 Ob 160/11z | OGH | 20.12.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Transkripte von während eines vertraulichen Gesprächs heimlich angefertigten Tonbandaufnahmen. (T1); Veröff: SZ 2011/151 |
Dokumentnummer
JJR_20110412_OGH0002_0040OB00003_11M0000_001
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