OGH 4Ob3/11m (RS0126873)

OGH4Ob3/11m12.4.2011

Rechtssatz

§ 77 UrhG ist eine persönlichkeitsrechtliche Bestimmung, die dem Schutz der Privatsphäre dient. Ihr liegt ‑ ebenso wie § 7 Abs 1 MedienG ‑ die Wertung zugrunde, dass der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen ohne Zustimmung des Betroffenen nur ausnahmsweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf. eine Verletzung des § 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist.

Normen

UrhG §77

4 Ob 3/11mOGH12.04.2011

Veröff: SZ 2011/47

4 Ob 160/11zOGH20.12.2011

Auch; Beisatz: Hier: Transkripte von während eines vertraulichen Gesprächs heimlich angefertigten Tonbandaufnahmen. (T1); Veröff: SZ 2011/151

6 Ob 163/15mOGH21.12.2015

Vgl

6 Ob 16/21bOGH18.02.2021

Dokumentnummer

JJR_20110412_OGH0002_0040OB00003_11M0000_001

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