Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Seit der UWG-Nov 1988 hält der erkennende Senat in stRsp jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten grundsätzlich für zulässig, sofern es nicht iS des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt und damit gegen § 1 UWG verstößt (SZ 63/101 = ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988; SZ 68/89 = MR 1995, 190 - Teure S 195.-; ÖBl 1995, 267 - Media-Markt; ÖBl 1996, 28 - Teure S 185.-; ÖBl 1998, 178 - Dualwerbung; ÖBl 1998, 238 - Zocord "R").
Die Bedeutung einer Werbeankündigung richtet sich danach, wie sie die angesprochenen Verkehrskreise verstehen, wogegen das, was der Werbende selbst mit seiner Äußerung gemeint hat, unerheblich ist (stRsp ua ÖBl 1994, 73 - Verkauf zum Fabrikspreis; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo uva). Entscheidend ist - bei dem hier vorliegenden Sachverhalt ohne Auswirkungen auf den gemeinsamen Markt - der Gesamteindruck der Ankündigung bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN; MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN). Bei einer mehrdeutigen Angabe muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN). Die Frage, welche Wirkung eine Aussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (MR 1995, 189 - Österreichs größte Qualitäts-Zeitung mwN).
Abgesehen davon, dass es immer eine Frage der Beurteilung im Einzelfall ist, wie eine Ankündigung von den angesprochenen Verkehrskreisen aufgefasst wird (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h; 4 Ob 33/98a), liegt in der Auslegung durch das Rekursgericht, die Ankündigung der Zeitung der Beklagten als "Österreichs meistgelesene Bundesländerzeitung" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden, eine im gesamten Bundesgebiet nur in verschiedenen "Mutationsausgaben" (mit jeweils unterschiedlichen spezifisch lokalen Berichten und unterschiedlichen Werbeeinschaltungen) erscheinende überregionale Tageszeitung (mit dem Sitz ihrer zentralen Verwaltung in Wien) in sonst einheitlicher äußerer Gestaltung (Layout) mit den gleichen wesentlichen Redaktionsbestandteilen (Außenpolitik, überregionale Innenpolitik, internationale Berichte und Kommentare, Kolumnen) und dem gleichen inhaltlichen Gesamtkonzept sei keine Bundesländerzeitung, keine im Sinne der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung.
Dass ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Mutationsausgaben der "N*****", darunter jene für die Steiermark mit der zusätzlichen Bezeichnung "S*****", ungeachtet deren weitgehender inhaltlicher und formaler Identität mit dem vorwiegend in Wien vertriebenen "Stammblatt" gleichermaßen als Bundesländerzeitung beurteilte wie etwa die nur in der Steiermark und in Kärnten erscheinende "K*****", die keinerlei Bezug zur Bundeshauptstadt aufweist, ist nicht erkennbar.
Ist aber die "S*****" keine Bundesländerzeitung im dargestellten Sinn, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, die von der Beklagten behauptete Alleinstellung wäre falsch; dass nämlich ein anderes - als Bundesländerzeitung zu beurteilendes - Presseprodukt Anfang März 1999 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Werbevergleichs) eine größere Reichweite und Auflage besessen hätte als die Zeitung der Beklagten, wurde weder behauptet noch für bescheinigt erachtet.
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