OGH 4Ob308/79 (RS0079797)

OGH4Ob308/7926.6.1979

Rechtssatz

Dem Hinweis auf die Möglichkeit, den Spielkupon auch nachzuzeichnen, kommt keine rechtliche Bedeutung zu, weil eine solche "Ausweichmöglichkeit" so lange nicht als rechtlich gleichwertig angesehen werden kann, als sie zusätzlichen Zeitaufwand oder Geldaufwand erfordert oder im Vergleich zum Erwerb der Ware umständlicher ist, sodass sie regelmäßig weder in Anspruch genommen werden kann noch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Normen

UWG §9a
UWG §28

4 Ob 308/79OGH26.06.1979

Beisatz: "Steirischer Gasthaus-Grand-Prix" der Steirischen Kronenzeitung. (T1)

4 Ob 25/88OGH10.05.1988

Auch; Beisatz: Krone: "Hol die für 20 Schilling 10.000!". (T2) Veröff: MR 1988,167 = WBl 1988,367 = ÖBl 1988,156

4 Ob 85/88OGH27.09.1988

Auch

4 Ob 114/90OGH12.06.1990

Vgl auch; Beisatz: Rechtlicher Kaufzwang bei Gutscheinen. (T3) Veröff: WBl 1990,379 (Nitsche) = ÖBl 1991,120

4 Ob 48/98gOGH31.03.1998

Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung, ob eine Bezugsmöglichkeit gleichwertig ist, kommt es immer darauf an, wie beschwerlich und wie erfolgversprechend - im Vergleich zum Erwerb der Ware - der Weg ist, der neben dem Warenbezug offensteht, um die Zuwendung zu erhalten. (T5)

4 Ob 94/98xOGH31.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob eine Bezugsmöglichkeit gleichwertig ist, kommt es immer darauf an, wie beschwerlich und wie erfolgversprechend - im Vergleich zum Erwerb der Ware - der Weg ist, der neben dem Warenbezug offensteht, um die Zuwendung zu erhalten. (T4)

3 Ob 91/98yOGH24.06.1998

nur: Eine solche "Ausweichmöglichkeit" kann so lange nicht als rechtlich gleichwertig angesehen werden, als sie zusätzlichen Zeitaufwand oder Geldaufwand erfordert oder im Vergleich zum Erwerb der Ware umständlicher ist. (T6)

4 Ob 133/98gOGH30.06.1998

Vgl

3 Ob 273/07dOGH30.01.2008

Ähnlich; nur T6; Beisatz: Hier: Aufrufen einer Teletext-Seite keine gleichwertige Alternative zum Zeitungskauf. (T8)

4 Ob 17/08sOGH14.02.2008

Auch; Beisatz: Die Gleichwertigkeit der alternativen Teilnahmemöglichkeiten richtet sich danach, wie beschwerlich und wie erfolgsversprechend der Weg ist, der neben dem Warenbezug für den Erhalt der Zuwendung offensteht. Keine gleichwertige Alternative besteht, wenn die gebotenen Ausweichmöglichkeiten umständlicher, beschwerlicher und zeitaufwändiger sind als der Kauf der Ware. (T7)

4 Ob 159/08yOGH23.09.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_19790626_OGH0002_0040OB00308_7900000_001

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