OGH 4Ob307/63 (RS0039060)

OGH4Ob307/6312.3.1963

Rechtssatz

Auch eine Leistungsklage der Gegenseite kann der negativen Feststellungsklage das Interesse dann nicht nehmen, wenn durch diese Leistungsklage nicht alle beiderseitigen Ansprüche einer endgültigen Rechtsfeststellung zugeführt werden (hier: Unterlassungsklage nach § 81 UrhG hindert nicht eine Klage der Gegenseite auf Feststellung, dass in die Urheberrechte des Unterlassungsklägers nicht eingegriffen wurde).

Normen

UrhG §81
ZPO §228 F

4 Ob 307/63OGH12.03.1963

Veröff: EvBl 1963/321 S 437 = ÖBl 1964,36

8 Ob 71/71OGH20.04.1971

nur: Auch eine Leistungsklage der Gegenseite kann der negativen Feststellungsklage das Interesse dann nicht nehmen, wenn durch diese Leistungsklage nicht alle beiderseitigen Ansprüche einer endgültigen Rechtsfeststellung zugeführt werden. (T1)

7 Ob 629/86OGH11.09.1986

Auch; nur T1

4 Nd 1/88OGH11.05.1988

Vgl

2 Ob 87/99dOGH25.03.1999

nur T1

4 Ob 225/08dOGH24.02.2009

Veröff: SZ 2009/23

4 Ob 228/21iOGH29.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Ein solcher Fall liegt hier im Hinblick auf die durch das Klagebegehren auch angestrebte Feststellung der Rolle der Klägerin als Betreiberin und des von ihr daraus abgeleiteten Rechts, weiters wegen Bestreitung jedweden Rechts der Klägerin durch die Beklagte sowie im Lichte der von dieser selbst zwischenzeitig erhobenen Unterlassungsklage, durch die nicht alle beiderseitigen Ansprüche einer endgültigen Rechtsfeststellung zugeführt würden, vor. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19630312_OGH0002_0040OB00307_6300000_001

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