Normen
ASVG §175
4 Ob 30/73 | OGH | 05.06.1973 |
Veröff: ZAS 1974,59 (zustimmend Selb) = Arb 9123 = SozM IA/e,1066 |
9 ObS 12/87 | OGH | 15.07.1987 |
Vgl auch; nur: Die Bestimmung des § 175 ASVG stellt nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/146 |
10 ObS 374/89 | OGH | 19.12.1989 |
Auch; nur T1; Veröff: RZ 1990/83 S 201 = SSV-NF 3/158 |
10 ObS 2141/96t | OGH | 22.10.1996 |
Vgl; nur: Die Bestimmung des § 175 ASVG stellt nicht auf das Vorliegen einer Betriebsgefahr, sondern nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. Dem Arbeitnehmer sollen durch die Versicherung alle jene Nachteile vergütet werden, die ihm aus der Betriebstätigkeit (im weiteren Sinn) erwachsen. (T2) <br/>Beisatz: Ist ein versicherter Arbeitnehmer in seiner Rolle als Erwerbstätiger einer Betriebsgefahr zum Opfer gefallen, mag ihn die Gefahr auch bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ereilt haben, so liegt ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG vor. (T3) |
10 ObS 93/13v | OGH | 17.12.2013 |
nur: Die Bestimmung des § 175 ASVG stellt nicht auf das Vorliegen einer Betriebsgefahr, sondern nur auf den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ab. (T4); Veröff: SZ 2013/126 |
Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0040OB00030_7300000_003
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