OGH 4Ob306/98y (RS0111457)

OGH4Ob306/98y15.12.1998

Rechtssatz

Dem Masseverwalter steht es grundsätzlich frei, wie er die Nachteiligkeit beweist. Er muss nicht eine Differenzrechnung vornehmen, sondern er kann auch Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung ergibt. Solche Umstände liegen zB vor, wenn der Gemeinschuldner ein Handelsunternehmen betreibt, das die angeschafften Waren im fraglichen Zeitraum stets unter dem Einstandspreis veräußert hat.

Normen

KO §31 Abs1

4 Ob 306/98yOGH15.12.1998

Veröff: SZ 71/210

9 Ob 52/06xOGH28.03.2007

Vgl auch

3 Ob 106/10zOGH30.06.2010

Auch; nur: Dem Masseverwalter steht es grundsätzlich frei, wie er die Nachteiligkeit beweist. Er muss nicht eine Differenzrechnung vornehmen, sondern er kann auch Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung ergibt. (T1)

3 Ob 207/10bOGH14.12.2010

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0040OB00306_98Y0000_001

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