OGH 4Ob304/59 (RS0080007)

OGH4Ob304/5920.2.2020

Rechtssatz

Die Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die Verpflichtung übernommen hat, solche Handlungen zu unterlassen. Wer im Prozess zu erkennen gibt, dass es ihm nicht um die Vermeidung von Rechtsverletzungen zu tun ist, kann sich auf das Fehlen der Wiederholungsgefahr nicht berufen ("Sacher-Torte").

Normen

KSchG §28 Abs2
UWG §14 A2

4 Ob 304/59OGH05.05.1959
4 Ob 557/32OGH03.01.1933

Früher abweichend; Veröff: SZ 15/3

4 Ob 373/77OGH13.09.1977

nur: Wer im Prozess zu erkennen gibt, dass es ihm nicht um die Vermeidung von Rechtsverletzungen zu tun ist, kann sich auf das Fehlen der Wiederholungsgefahr nicht berufen. (T1)

4 Ob 337/78OGH06.06.1978

nur T1; Veröff: SZ 51/96

4 Ob 322/79OGH10.04.1979

nur T1

4 Ob 318/80OGH25.03.1980

nur T1

4 Ob 321/80OGH29.04.1980

nur T1

4 Ob 385/80OGH11.11.1980

nur T1; Beisatz: Sanitär - Heizungsanlagen (T2) Veröff: SZ 53/147 = ÖBl 1981,133

4 Ob 396/87OGH15.12.1987

Auch; nur T1; Veröff: WBl 1988,86 = MR 1988,61

4 Ob 155/90OGH06.11.1990

Vgl auch; Beisatz: Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im allgemeinen nicht aus, vor allem dann nicht, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird. (T3) Veröff: ÖBl 1991,134

4 Ob 32/92OGH28.04.1992

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ob aber die Art der Prozessführung in ausreichender Weise eine ernstliche Willensänderung der Beklagten erkennen lässt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T4)

4 Ob 163/93OGH30.11.1993

Auch; Beisatz: Kein Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn der Beklagte den Vergleich nicht in der Absicht anbietet, gleichartige Wettbewerbsverstöße künftig zu unterlassen, sondern nur deshalb, um "einer gerichtlichen Entscheidung auszuweichen, der drohenden Verurteilung zur Urteilsveröffentlichung zu entgehen und dadurch den Kläger um die Sicherung seines Unterlassungsanspruches zu bringen". (T5) Veröff: SZ 66/163

4 Ob 67/94OGH14.06.1994

Auch; Beis wie T3

4 Ob 89/94OGH12.07.1994

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Umsoweniger kann es auf ein Verhalten, das zur Vermeidung einer Exekution an den Tag gelegt wird, ankommen. (T6)

4 Ob 248/98vOGH20.10.1998

Auch; Beis wie T3 nur: Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im allgemeinen nicht aus. (T7)

4 Ob 283/00xOGH14.11.2000

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 119/02gOGH28.05.2002

Vgl auch; Beis wie T7

7 Ob 78/06fOGH11.10.2006

Auch; Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. (T8); Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T9)

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Veröff: SZ 2010/41

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Auch; nur T1

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

nur T1<br/>Veröff: SZ 2012/20

7 Ob 118/13yOGH04.09.2013

nur T1; Veröff: SZ 2013/81

6 Ob 9/17tOGH29.03.2017

Auch; nur T1

6 Ob 228/16xOGH29.08.2017

nur T1

6 Ob 239/19vOGH20.02.2020

Vgl; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19590505_OGH0002_0040OB00304_5900000_001

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