Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung spricht für die Wiederholungsgefahr die Vermutung, dass derjenige, der gegen die Wettbewerbsordnung verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird; er hat daher jene besonderen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (stRsp ua ÖBl 2001, 267 - Einkaufszentrum "U" II mwN; ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf). Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf mwN). Hat sich der Beklagte nicht bloß irrtümlich, sondern willentlich wettbewerbswidrig verhalten, so kann die Wiederholungsgefahr nur verneint werden, wenn er nach außen hin Handlungen vornimmt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, er werde sich in Zukunft wohl verhalten. Die Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im Allgemeinen nicht aus; dies gilt vor allem dann, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird (ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf mwN). Ob eine ernstliche Willensänderung angenommen werden kann, hängt auch entscheidend davon ab, wie sich der Beklagte im Verfahren verhält. Wer im Prozess weiterhin die Auffassung vertritt, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, und seinen Wettbewerbsverstoß verteidigt, gibt im Allgemeinen schon dadurch zu erkennen, dass es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe dieser Art nicht ernstlich zu tun ist (stRsp SZ 51/87 = EvBl 1978/205 = ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus II; ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf). Hält er im Verfahren daran fest, zur beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein oder ist sein Prozessverhalten zwiespältig, so kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur verneint werden, wenn er dem Kläger einen vollstreckbaren Exekutionstitel verschafft, der dem Kläger all das bietet, was er im Verfahren erreichen kann (ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf mwN; ähnlich ÖBl 2001, 267 - Einkaufszentrum "U" II mwN).
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten haben die Vorinstanzen die Rechtslage nicht verkannt, wenn sie die Wiederholungsgefahr in Bezug auf die der Beklagten angelasteten - von ihr im Prozess allerdings als zulässig verteidigten (S 44 f) - Wettbewerbsverstöße unter anderem deshalb bejaht haben, weil die Beklagte dem Kläger keinen Unterlasssungsvergleich angeboten und das beanstandete Verhalten nur zögerlich eingestellt habe (Entfernung des Schilds auf dem Parkplatz trotz Abmahnung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Schreiben vom 11. 6. 2002 erst am 10. 7. 2002, also erst zwei Tage nach Zustellung der Klage).
Im Übrigen ist es keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht (stRsp ua ÖBl 1998, 360 - EAV-Klang; ÖBl-LS 2000/76 - Franz W.; zuletzt 4 Ob 184/00p und 6 Ob 51/01w).
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