Spruch:
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Belohnung richtet, zurückgewiesen.
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Vorbehalt der Feststellung des Saldos aus dem Abrechnungsjahr 1995 richtet, wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben und der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Vorbehalt ersatzlos zu entfallen hat.
Text
Begründung
Rechtsanwalt Dr. Eric A***** wurde mit Beschluß vom 7.3.1991 zum Sachwalter der Betroffenen bestellt; mit Beschluß vom 17.10.1996 wurde er über eigenen Antrag enthoben.
Das Erstgericht genehmigte mit Beschluß vom 21.10.1996 die Rechnung für die Zeit vom 1.1.1996 bis 10.10.1996 und setzte die Belohnung des Sachwalters für diesen Zeitraum mit S 12.000,-- fest.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß hinsichtlich der Genehmigung der Abrechnung mit der Maßgabe, daß die Feststellung des Saldos aus dem Abrechnungsjahr 1995 vorbehalten bleibe; hinsichtlich der Belohnung des Sachwalters änderte es den Beschluß dahin ab, daß es den Antrag abwies. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig, hinsichtlich der Entscheidung über die Belohnung jedenfalls unzulässig sei.
Dem Sachwalter stehe keine Belohnung zu, weil sich die Betroffene nichts erspart habe. Mangels Verwaltung der Einkünfte der Betroffenen durch den Sachwalter könne der Belohnungsanspruch auch nicht auf § 267 ABGB gestützt werden. Die Rechnung für das Jahr 1995 sei noch nicht genehmigt worden; sie sei auch nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Daß damit noch offen sei, ob der aus 1995 übertragene Saldo von S 38.949,34 zutreffe, hindere die Genehmigung der Rechnung für die Zeit vom 1.1.1996 bis 10.10.1996 nicht, weil diese Rechnung nur Ausgaben enthalte. Die Abrechnung sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Saldofeststellung der Entscheidung über die Abrechnung des Jahres 1995 vorbehalten bleibe.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des vormaligen Sachwalters ist unzulässig, soweit er sich gegen den Ausspruch über die Belohnung richtet; soweit sich das Rechtsmittel gegen den Vorbehalt der Feststellung des Saldos aus dem Abrechnungsjahr 1995 richtet, ist der Revisionsrekurs zulässig und berechtigt.
1.
Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Entscheidung über das Begehren eines Sachwalters auf Zuspruch einer Belohnung für seine Tätigkeit ist eine Entscheidung im Kostenpunkt (stRsp ua 7 Ob 615/88; SZ 68/104 = EFSlg 79.669 mwN; zuletzt etwa 1 Ob 2007/96w; RIS-Justiz RS 0017311).
2.
Der vormalige Sachwalter bekämpft den Vorbehalt mit der Begründung, daß die zugrunde liegende Feststellung aktenwidrig sei. Die Rechnung für das Jahr 1995 sei bereits genehmigt.
Das Erstgericht hat die vom vormaligen Sachwalter für die Zeit vom 1.1.1995 bis 31.12.1995 gelegte Rechnung mit Beschluß vom 24.1.1996, ON 89, genehmigt. Der Beschluß blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Der vom Rekursgericht ausgesprochene Vorbehalt entbehrt jeder Grundlage.
Dem Revisionsrekurs war insoweit Folge zu geben und es war auszusprechen, daß der Vorbehalt ersatzlos zu entfallen hat; im übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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