OGH 4Ob28/06f (RS0120716)

OGH4Ob28/06f17.9.2014

Rechtssatz

Der Begriff „Bösgläubigkeit" deutet zwar auf das Erfordernis subjektiver Vorwerfbarkeit; diese kann aber bei der Verletzung von Loyalitätspflichten zumindest bis zum Beweis (zur Bescheinigung) des Gegenteils unterstellt werden. § 34 MSchG ist somit nicht auf den absichtlichen Behinderungswettbewerb ieS beschränkt, sondern erfasst auch die Anmeldung unter Verletzung von Loyalitätspflichten.

Normen

MSchG §34 Abs1
UWG §1 D2d

4 Ob 28/06fOGH20.04.2006

Veröff: SZ 2006/61

17 Ob 40/08vOGH24.03.2009

Vgl

17 Ob 10/09hOGH12.05.2009

Vgl

4 Ob 98/14mOGH17.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist nach der Rechtsprechung des EuGH „umfassend“ zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall „erheblichen Faktoren“ zu berücksichtigen sind. (T1)<br/>Beisatz: Auch die beabsichtigte Nutzung als Herkunftshinweis ist bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit ein maßgebendes Kriterium. (T2)<br/>Beisatz: Steht von Anfang an fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern hauptsächlich dazu dienen soll, aufgrund des damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechts Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig iSd § 34 MSchG. (T3)<br/>Bem.: Siehe auch RS0129667. (T4); Veröff: SZ 2014/80<br/>

Dokumentnummer

JJR_20060420_OGH0002_0040OB00028_06F0000_001

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