OGH 4Ob98/14m; 4Ob54/23d (RS0129667)

OGH4Ob98/14m; 4Ob54/23d27.6.2023

Rechtssatz

Eine Markenanmeldung ist auch dann bösgläubig, wenn sie ohne eigene Benutzungs- oder Vermarktungsabsicht erfolgt, sondern hauptsächlich dazu dient, dritte Unternehmen, die später gleiche oder ähnliche Zeichen nutzen, auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch zu nehmen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Anmelder ohne konkrete Geschäftsbeziehung mit potentiellen Nutzern eine Vielzahl von Marken mit geringer oder fehlender Kennzeichnungskraft anmeldet, nur ein geringer Teil dieser Anmeldungen tatsächlich zu einer Registrierung führt und ein realistisches Geschäftsmodell für eine über das Geltendmachen von Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen hinausgehende Nutzung dieser Marken nicht erkennbar ist.

Normen

MSchG §34

4 Ob 98/14mOGH17.09.2014

Beisatz: Ob das zutrifft, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T1); Veröff: SZ 2014/80

4 Ob 54/23dOGH27.06.2023

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Wort(bild)marke "Lipizzaner" für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ohne jedwede Verbindung mit dem damit assoziierten Kulturgut und ohne Benutzungsabsicht im Zeitpunkt der Anmeldung (T2)

Dokumentnummer

JJR_20140917_OGH0002_0040OB00098_14M0000_001

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