OGH 4Ob28/01y (RS0115216)

OGH4Ob28/01y23.11.2022

Rechtssatz

Eine wirksame Zustimmung zur Verwendung nichtsensibler Daten liegt nur vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Diesem Erfordernis wird eine Vertragsbestimmung nicht gerecht, die als Empfänger "eine zentrale Evidenzstelle und/oder Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen" nennt.

Luftfahrtunternehmen

 

Normen

ABGB §879 E
DSG 2000 §4 Z14
DSG 2000 §8 Abs1 Z2
DSGVO Art4 Z11
DSGVO Art 6 Abs1 lita
KSchG §6 Abs3

4 Ob 28/01yOGH22.03.2001

Veröff: SZ 74/52

6 Ob 16/01yOGH13.09.2001

Auch; Beisatz: Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht bloß formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch Sinnverständlichkeit. So kann für sich allein durchaus klaren und verständlichen Klauseln die Sinnverständlichkeit fehlen, wenn zusammenhängende Regelungen und ihre nachteiligen Effekte deshalb nicht erkennbar werden, weil die einzelnen Teile an versteckten oder nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringenden Stellen, etwa in verschiedenen Klauseln, geregelt sind. (T1)

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

nur: Eine wirksame Zustimmung zur Verwendung nichtsensibler Daten liegt nur vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Unzulässige „Zustimmung" zum Austausch von Bonitätsinformationen mit nur beispielhaft genannten Auskunftsstellen in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 30) (T3)

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

nur T2; Beisatz: Nur dann kann davon gesprochen werden, dass er der Verwendung seiner Daten „in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall“ zustimmt. (T4)<br/>Bem: Klausel 38. (T5)<br/>Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. (T6)<br/>Bem: So schon 7 Ob 170/98w. (T7)<br/>Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38). (T8)<br/>Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38). (T9)<br/>Beisatz: Erweist sich eine Klausel betreffend die Weitergabe persönlicher Daten als intransparent, so vermag auch der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers daran nichts zu ändern (Klausel 38). (T10)<br/>Bem: Vgl 6 Ob 16/01y. (T11)<br/>Veröff: SZ 2010/41

7 Ob 68/11tOGH12.10.2011

Auch; nur T2

2 Ob 198/10xOGH22.06.2011

Vgl; nur T2; Beisatz: Eine Klausel, welcher der Leasingnehmer im Wesentlichen nur entnehmen kann, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden dürfen, ist unzulässig. (T12)<br/>Beisatz: Unzulässig sind eine Datenverwendung vorsehende Klauseln, in denen keinerlei für den Leasingnehmer nachvollziehbare sinnhafte Abgrenzungen vorgenommen, sondern in Wahrheit Leerfloskeln benutzt werden, ohne dass eine ernsthafte Beschränkung auf den konkret berechtigten Zweck und die schutzwürdigen Interessen des Leasingnehmers iSd § 17 DSG erfolgt. (T13)<br/>Beisatz: Eine Wendung, wonach Daten an Auskunfteien weitergegeben werden dürfen, „soweit dies für die Erlangung von Auskünften notwendig ist“, ist völlig unbestimmt. Gleiches gilt für Daten an Vermittler, Lieferanten etc soweit dies „zur Abwicklung zweckmäßig“ ist oder an Refinanzierungsgeber „soweit notwendig“. (T14)<br/>Bem: Klausel 25. (T15)

7 Ob 84/12xOGH14.11.2012

nur T2; Veröff: SZ 2012/115

1 Ob 105/14vOGH24.07.2014

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/71

4 Ob 135/15dOGH22.09.2015

Auch; Beisatz: Klauseln, in denen nur allgemein zu einer Nutzung der Daten für die Übermittlung von Informationsmaterial (bzw für Informationen) etwa über „Vorteilsaktionen“ bzw „Aktivitäten und Sonderaktionen“ zugestimmt werden soll, sind unwirksam. (T16)

2 Ob 20/15bOGH25.02.2016

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier aber: Definitionen von Stammdaten und Verkehrsdaten, die den Gesetzeswortlaut des § 92 Abs 2 Z 3 und Z 4 TKG 2003 unter Anführung der gesetzlichen Vorschrift vollständig wiedergeben, sind ausreichend transparent. Der Unternehmer muss den Gesetzgeber an Formulierungskunst nicht übertrumpfen. (T17)<br/>Veröff: SZ 2016/22

6 Ob 233/15fOGH22.12.2016

nur T2; Beis wie T4

7 Ob 217/16mOGH26.04.2017

Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Klausel 11. (T18)

6 Ob 140/18hOGH31.08.2018

nur T2; Beis wie T4; Beis wie T12; Veröff: SZ 2018/66

4 Ob 63/21zOGH20.04.2021

Beisatz: Hier: Klausel 15 in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie. (T19)<br/>

7 Ob 112/22dOGH23.11.2022

Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Klauseln in (der Klauselkontrolle unterliegendem) Datenschutzhinweis einer Versicherung; Verbandsprozess. (T20)

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_003

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