OGH 4Ob27/97t (RS0107387)

OGH4Ob27/97t28.1.1997

Rechtssatz

Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung. Das muss auch dann gelten, wenn "elementare Verfahrensgrundsätze" verletzt werden.

Normen

ZPO §153

4 Ob 27/97tOGH28.01.1997
8 Ob 86/97yOGH28.08.1997

Veröff: SZ 70/169

9 ObA 333/97dOGH22.10.1997
1 Ob 230/99aOGH27.08.1999

Auch; nur: Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. (T1)

8 Ob 102/03pOGH18.09.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Zur Beseitigung der Rechtswirkungen der ohne gesetzliche Grundlage bewilligten Wiedereinsetzung bedarf es allerdings keiner Rekurserhebung. (T2); Beisatz: Keine Wiedereinsetzung im Konkurs. (T3)

6 Ob 137/06zOGH29.06.2006

nur T1

6 Ob 208/09wOGH12.11.2009

Vgl auch; Bem: Hier: Rechtsmittelausschluss des § 397a Abs 3 ZPO. (T4)

8 Ob 3/11sOGH25.01.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3

10 Ob 70/11hOGH04.10.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne gesetzliche Grundlage. Der Rechtsmittelausschluss gemäß § 21 AußStrG iVm § 153 ZPO kommt nicht zum Tragen. (T5)

2 Ob 199/12xOGH20.11.2012

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtsprechung, die eine „entgegen dem Gesetz“ bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für unbeachtlich erklärt, ist in Verfahren nach dem Außerstreitgesetz nicht anwendbar. (T6)<br/>Bem: Insoweit relativierend zu 10 Ob 70/11h. (T7)<br/>Beisatz: Der Rechtssatz gilt nur in jenen Verfahren, in denen es ‑ wie im Exekutions‑ und im Insolvenzverfahren überhaupt keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit gibt, weil dann auch der Rechtsmittelausschluss nicht zum Tragen kommen kann. Nur unter dieser Voraussetzung (genereller Ausschluss der Wiedereinsetzungsmöglichkeit) ist der von der Unbeachtlichkeit eines die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses auszugehen. (T8)<br/>Beisatz: In den Fällen, in denen der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO nicht zum Tragen kommt, ist ein erhobenes Rechtsmittel auf die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags beschränkt. (T9)

1 Ob 180/16aOGH23.11.2016

Vgl auch; Veröff: SZ 2016/127

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0040OB00027_97T0000_001

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