OGH 8Ob3/11s

OGH8Ob3/11s25.1.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der C***** R*****, vertreten durch Mag. Renate Kahlbacher, Rechtsanwältin in Kapfenberg, wegen Erteilung der Restschuldbefreiung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 19. Juli 2010, GZ 32 R 67/10p-62, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung ab.

Das Erstgericht bewilligte der Schuldnerin mit Beschluss vom 9. 9. 2010 die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts für die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses. Der Bescheid über die Bestellung wurde zusammen mit Aktenkopien, darunter auch einer Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses, am 14. 10. 2010 der Verfahrenshelferin zugestellt.

Erst am 23. 11. 2010 brachte die Verfahrenshelferin den Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Revisionsrekursfrist, beim Erstgericht ein, welches die Wiedereinsetzung bewilligte und den Akt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Im Insolvenzverfahren ist eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung von Terminen und Fristen ausgeschlossen (§ 259 Abs 4 IO; vormals § 175 Abs 4 KO). Eine ohne gesetzliche Grundlage bewilligte Wiedereinsetzung ist für das Rechtsmittelgericht unbeachtlich (8 Ob 102/03p; stR auch zu § 58 Abs 2 EO, so EvBl 1982/119; JBl 1983, 493; EvBl 1986/100; 3 Ob 273/99i). Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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