Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) zurückgewiesen.
Text
Begründung
Gudrun G***** ist nach den Feststellungen nicht in der Lage, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten so zu erledigen, daß weder ihr noch ihren Kindern Nachteile drohen. Wenn auch die Kosten für Wohnung und Strom und die Kreditrückzahlungen mit einem Dauerauftrag überwiesen werden, die Lebenshaltungskosten gering sind und sichergestellt ist, daß die Alimente tatsächlich den Kindern zukommen, so besteht doch die Gefahr, daß Gudrun G***** Verbindlichkeiten eingeht, die sie nicht erfüllen kann. Eine Vereinbarung mit der Bank, keine Bürgschaften zu übernehmen und den Überziehungsrahmen herabzusetzen, kann nur bewirken, daß die Verbindlichkeiten bei dieser Bank nicht steigen. Keine Sicherheit besteht, daß bei anderen Banken oder Unternehmen, wie zB Versandhäusern, Schulden gemacht werden. Umfassenden Schutz bietet nur die Bestellung eines Sachwalters, wenn auch nicht verkannt wird, daß sie Kosten verursacht. Diese Kosten müssen aber in Kauf genommen werden, weil nur so gewährleistet werden kann, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet bleiben. Auch wenn ein Sachwalter bestellt ist, verbleibt ein Bereich, den der Betroffene selbständig meistern muß. Daß sie dazu in der Lage ist, beweist Gudrun G*****; die ihr in dem darüber hinausgehenden Bereich durch die Bestellung eines Sachwalters auferlegten Beschränkungen liegen in ihrem eigenen Interesse. Sie sind notwendig, um ihre wirtschaftlichen Lebensgrundlagen und die ihrer Kinder zu sichern.
Rechtliche Beurteilung
Ob jemand einen Sachwalter benötigt, hängt im übrigen immer von den persönlichen Verhältnissen und den Lebensumständen ab. Die Frage, ob eine Sachwalterschaft aufzuheben ist, hat daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und kann somit an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht herangetragen werden (§ 14 Abs 1 AußStrG).
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