OGH 4Ob271/01h

OGH4Ob271/01h13.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Moringer & Moser Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 500.000 S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. September 2001, GZ 1 R 114/01t-22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte eine bestimmte Behauptung aufgestellt hat, trifft den Kläger. Die (negative) Feststellung der Vorinstanzen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Schreiben Beilage ./A und Beilage ./I von der Beklagten verfasst und an einen potentiellen Kunden zu Zwecken des Wettbewerbs oder der Werbung geschickt wurden, ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr zugänglich. Damit steht aber auch nicht fest, dass die Beklagte ausdrücklich behauptet hätte, die Schuldner würden in jedem Fall binnen sechs Wochen von einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten besucht werden.

Die Beklagte hat aber außer Streit gestellt, dass sie im Geschäftsverkehr damit werbe, von allen österreichischen Inkassounternehmen über den größten Stab an Außendienstmitarbeitern zu verfügen und so in der Lage zu sein, bei allen Schuldnern in Österreich persönlich zu intervenieren. Wie diese Behauptung zu verstehen ist und ob sie danach zur Irreführung geeignet ist, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrsteilnehmer. Nach diesem Verständnis irreführende Werbeaussagen verstoßen aber nur dann gegen § 2 UWG, wenn sie geeignet sind, einen beachtlichen Irrtum auszulösen. Die durch die Werbeaussage erweckte, mit dem tatsächlichen Inhalt nicht übereinstimmende Erwartung muss mit dem Entschluss des Interessenten zusammenhängen, sich mit dem Angebot zu befassen (stRsp MR 1987, 181 - Oberösterreichische Rundschau (Korn); MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo).

Die Auffassung der Vorinstanzen, die Außerstreitstellung der Beklagten könne das Unterlassungsbegehren nicht begründen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der einzige Gesellschafter der Beklagten auch einziger persönlich haftender Gesellschafter der I***** KG. Beide Unternehmen verfügen gemeinsam über den größten Stand an Außendienstmitarbeitern in Österreich, über die meisten Inkassoaufträge und sind gemeinsam in der Lage, jeden Schuldner in Österreich an der behaupteten Anschrift innerhalb von sechs Wochen aufzusuchen. Dass die Außendienstmitarbeiter der genannten KG auch dem Unternehmen der Beklagten aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtung und vertraglicher Vereinbarungen für Inkassodienste zur Verfügung stehen, hat die Klägerin nicht bestritten. Selbst eine von der Beklagten bei einem Teil der Verkehrskreise hervorgerufenen irrtümliche Annahme, sämtliche für die Beklagte tätigen Außendienstmitarbeiter seien auch im Unternehmen der Beklagten angestellt, wäre für den Entschluss, die Beklagte zu beauftragen, nicht ausschlaggebend. Für die angesprochenen Interessenten ist nämlich maßgeblich, wieviele Außendienstmitarbeiter insgesamt zur Verfolgung von Schuldnern zur Verfügung stehen und ob - wenn sie dies wünschen - Schuldner innerhalb der angekündigten Frist auch aufgesucht werden können. Nicht ist für den Kunden aber maßgeblich, zu welchem Unternehmen diese Außendienstmitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis stehen. Auch bei Kenntnis der wahren Sachlage würden sich demnach die angesprochenen Verkehrskreise nicht anders entscheiden.

Die Werbeaussage ist daher nicht geeignet, einen beachtlichen Irrtum aufzulösen. Die Beklagte hat daher nicht § 2 UWG verstoßen.

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