OGH 4Ob268/01t (RS0115933)

OGH4Ob268/01t28.3.2017

Rechtssatz

Die Werbung eines Zahnambulatoriums, in der nicht auf bestimmte, konkrete Ärzte (oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen) hingewiesen wird unterliegt nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstaltengesetzes.

Normen

ÄrzteG §53
KAG §13
RL Arzt und Öffentlichkeit allg
WrKAG 1987 §24

4 Ob 268/01tOGH27.11.2001
4 Ob 169/10xOGH09.11.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Nennung von Preisen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Werbung für Krankenanstalt unterliegt nicht den Beurteilungskriterien der Werberichtlinien der Österreichischen Ärztekammer. (T2)

4 Ob 241/16vOGH28.03.2017

Beisatz: Die Werbebeschränkungen des KAKuG gelten auch für ausländische Krankenanstalten, die auf dem inländischen Markt tätig werden. (T3)<br/>Beisatz: Erfolgt jedoch in der Werbung für eine Krankenanstalt auch eine Bezugnahme auf einen bestimmten Arzt, gelten auch die Regeln des ärztlichen Standesrechts. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0040OB00268_01T0000_001

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