Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Rekursgerichts, nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise bewerbe der beanstandete Internetauftritt nicht den Beklagten und dessen ärztliche Leistungen persönlich, sondern die von ihm betriebene Krankenanstalt als organisatorische Einheit, ist nicht zu beanstanden. Der vom Rekursgericht daraus gezogene rechtliche Schluss, die Website unterliege daher nicht den Beurteilungskriterien der Werberichtlinien der Österreichischen Ärztekammer, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung (4 Ob 267/01w; 4 Ob 268/01t = RIS-Justiz RS0115933; 4 Ob 73/02t).
Nur dann, wenn sich eine Werbung auch und vor allem auf die Tätigkeit eines bestimmten Arztes bezieht, hat dieser persönlich dafür einzustehen, selbst wenn er die Werbung weder selbst gestaltet noch in Auftrag gegeben hat, weil er als Arzt dafür zu sorgen hat, dass standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte unterbleibt (4 Ob 278/01p); ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
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