OGH 4Ob264/02f

OGH4Ob264/02f17.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Raimund F*****,

2. Gregor P*****, 3. F***** OHG, *****, alle vertreten durch Dr. Bernhard Kessler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 143.588,36 EUR, infolge Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Juni 2002, GZ 1 R 98/02z-43, mit dem über Berufung der Kläger das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26. Februar 2002, GZ 8 Cg 40/01m-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich ihres bestätigten Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"1. Das Klagebegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Erst- und dem Zweitklägers 143.588,36 EUR zu zahlen, wird abgewiesen. Der Erstkläger ist schuldig, der Beklagten die mit 7.111,97 EUR bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 1.185,33 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Zweitkläger ist schuldig, der Beklagten die mit 7.111,97 EUR bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 1.185,33 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. Das Klagebegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, der Drittklägerin 143.588,36 EUR zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

Die Entscheidung über die Kosten der Drittklägerin und über ein Drittel der bisher anerlaufenen sowie der künftigen Kosten der Beklagten bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Der Erstkläger ist schuldig, der Beklagten die mit 2.090,29 EUR bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 348,38 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Zweitkläger ist schuldig, der Beklagten die mit 2.090,29 EUR bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 348,38 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Drittklägerin und über ein Drittel der bisher anerlaufenen sowie der künftigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erst- und der Zweitkläger sind Gesellschafter der Drittklägerin. Zwischen der Drittklägerin und der Beklagten kam 1997 ein Agenturvertrag zustande. Dieser Vertrag wurde durch den Vertrag vom 15. 1. 1999 ersetzt, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden gewesen wäre.

Nach Punkt II des Agenturvertrags sind die Provisionsbestimmungen des "HVG" nicht einmal subsidiär anzuwenden. Punkt X sieht vor, dass die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes gelten, soweit der Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Punkt VI des Agenturvertrags regelt die Ansprüche bei Beendigung des Vertrags. Laut Absatz 1 erlöschen mit Beendigung des Vertrags "die Ansprüche hinsichtlich aller Provisionen aus den von dem Agenten vermittelten Verträgen, sofern sie nicht bereits vor Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig geworden sind". Eine Ausgleichszahlung ist, ausgenommen bei Beendigung des Vertrags durch den Tod des Agenten, nur für den Fall vorgesehen, dass das Vertragsverhältnis mindestens 10 Jahre hindurch ununterbrochen bestanden hat. Der letzte Absatz von Punkt VI lautet wie folgt:

"Sollte es in Zukunft zu einer gesetzlichen Regelung des Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung kommen, tritt der sich daraus ergebende gesetzliche Anspruch an die Stelle des Anspruchs aufgrund der obigen Vertragsbestimmungen."

Die Vertragsbestimmung über die Ansprüche bei Beendigung des Agenturvertrags wurde zwischen den Streitteilen nicht erörtert. Die Kläger nahmen an, dass die Zusammenarbeit von längerer Dauer sein werde und dass die Beklagte „ihnen im Rahmen des Agenturvertrags das Beste zukommen lassen wolle".

Bei Beginn der Zusammenarbeit lag der Schwerpunkt der Tätigkeit der Kläger auf dem Abschluss von Versicherungsverträgen. Von Mitte 1998 an haben die Finanzierungsgeschäfte an Bedeutung gewonnen. Bis Ende des Jahres 1999 wurden nur ausnahmsweise Versicherungsverträge ohne Zusammenhang mit einem Finanzierungsgeschäft abgeschlossen, so dass schließlich 95 % des Umsatzes der Kläger auf Finanzierungsgeschäfte entfielen.

Der Beklagten war dies nicht bekannt. Die Kläger erhielten Provisionen nur für den Abschluss von Versicherungsverträgen; für den Abschluss von Finanzierungsgeschäften zahlten die Banken Provisionen. In den im Zusammenhang mit Finanzierungsgeschäften abgeschlossenen Versicherungsverträgen wurde auf die Vinkulierung oder Verpfändung hingewiesen. Bei der Beklagten beträgt der Anteil an Versicherungsverträgen, die im Zusammenhang mit Finanzierungsverträgen abgeschlossen werden, etwa 5 %. Die Beklagte hat ihren Agenten nicht empfohlen, mit bestimmten Banken Finanzierungsgeschäfte abzuschließen. Sie hat jedoch jeweils einen Kooperationspartner und "es wurde der Wunsch an die Versicherungsagenten herangetragen, mit den Kooperationspartnern Finanzierungsgeschäfte abzuschließen". Die Kläger haben überwiegend Finanzierungsgeschäfte mit Banken geschlossen, die nicht Kooperationspartner der Beklagten waren.

Der Erstkläger ging stets davon aus, dass er bei Beendigung des Agenturvertrags eine Ausgleichszahlung erhalten werde, auch wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf von 10 Jahren beendet werden sollte. Er verstand die - oben wiedergegebene - Vertragsbestimmung dahin, dass eine neue gesetzliche Regelung dann gelte, wenn sie günstiger sei als die bestehende. § 28 Abs 1 HVertrG war weder ihm noch dem Zweitkläger bekannt. Der Zweitkläger verstand die erwähnte Vertragsbestimmung als Entgegenkommen der Beklagten, durch das die vorangehende Beschränkung - Ausgleichszahlung erst nach 10 Jahren - aufgehoben wurde. Für die Kläger sollte die jeweils günstigere gesetzliche Regelung gelten. Die Beklagte beendete den Agenturvertrag mit 30. 9. 1999. Die Kläger begehren 143.588,36 EUR (= 1,975.819 S) sA. Nach dem Agenturvertrag sollte sich die Ausgleichszahlung nach den Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes richten. Die durchschnittliche Jahresvergütung habe 1,975.819 S betragen. Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Der Erst- und der Zweitkläger seien nicht aktiv legitimiert. Da der Agenturvertrag nur 1 ¾ Jahre gedauert habe, seien die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nicht erfüllt.

Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein und wies das Klagebegehren ab. Nach § 28 Abs 1 HVertrG seien die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsgeschäften nicht anzuwenden. Ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger könne den letzten Absatz von Punkt VI des Agenturvertrags nicht in dem von den Klägern angegebenen Sinn verstehen. Im Agenturvertrag sei ausdrücklich und zulässiger Weise vereinbart, dass eine Ausgleichszahlung erst nach mindestens zehnjähriger Dauer des Vertragsverhältnisses gebühre. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Anwendung des Handelsvertretergesetzes sei nicht vertraglich vereinbart. Die Regelung in Punkt VI letzter Absatz des Agenturvertrags sei aber dahin zu verstehen, dass eine bereits bestehende oder künftig entstehende gesetzliche Regelung der vertraglichen Vereinbarung vorgehen solle. Es sei daher zu prüfen, ob bei Abschluss des Agenturvertrags eine gesetzliche Regelung für den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters bestanden habe. Zu § 30 Abs 1 HVG sei die Auffassung vertreten worden, dass die Regelung lückenhaft sei und dass die Bestimmungen über den Ausgleichsanspruch analog auf selbstständige Versicherungsvertreter anzuwenden seien. Für das Handelsvertretergesetz 1993 könne diese Auffassung nicht mehr aufrechterhalten werden. § 28 Abs 1 HVertrG entspreche § 30 Abs 1 HVG; es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, trotz der Kritik an § 30 Abs 1 HVG eine lückenhafte Regelung übernommen zu haben. Einer Analogie der Bestimmungen über die Ausgleichszahlung stehe damit der klare und eindeutige Wortlaut des § 28 Abs 1 HVertrG entgegen. Trotz Wertungswiderspruchs könne daher nicht von einer planwidrigen Regelungslücke gesprochen werden.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Kläger ist zulässig und teilweise berechtigt.

1. Zur analogen Anwendung der §§ 24, 27 Abs 1 HVertrG

Der Oberste Gerichtshof hat sich seit Inkrafttreten des Handelsvertretergesetzes 1993 in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob § 28 Abs 1 HVertrG gleich zu verstehen ist wie die Vorgängerbestimmung des § 30 Abs 1 HVG. Beide Bestimmungen setzen fest, dass die Bestimmungen des (jeweiligen) Bundesgesetzes auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsgeschäften keine Anwendung finden. Zu § 30 Abs 1 HVG hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass diese Bestimmung die analoge Anwendung des Handelsvertretergesetzes 1921 auf die Rechtsverhältnisse der Versicherungsmakler und selbstständigen Versicherungsvertreter nicht hindere. Die Ausnahmebestimmung sei in der Erwägung in das Gesetz aufgenommen worden, dass die Rechtsstellung der Versicherungsagenten angesichts der besonderen Verhältnisse einer sondergesetzlichen Regelung bedürfe. Bis zur Erlassung des in Aussicht genommenen Sondergesetzes könne man davon ausgehen, dass (ua) die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes 1921 auch auf die als selbstständige Unternehmer tätigen Versicherungsagenten analog angewendet werden können (1 Ob 547/78 = EvBl 1979/3 mwN; s auch 9 Ob A 121/90 = SZ 63/118).

In der - die Rechtslage nach Inkrafttreten des Handelsvertretergesetzes 1993 betreffenden - Entscheidung 1 Ob 298/98z (= RdW 1999, 208) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass § 28 Abs 1 HVertrG einer Anwendung des § 24 HVertrG auf die Rechtsverhältnisse eines Versicherungsmaklers entgegenstehe. Der Gesetzgeber habe von einer Einbeziehung des Maklerrechts in das neue Handelsvertreterrecht bewusst abgesehen. Zwischen der Tätigkeit des - ständig betrauten und deshalb auf die Interessen des Unternehmers konzentrierten - Handelsvertreters und den Aufgaben des Versicherungsmaklers bestünden auch wesentliche Unterschiede. Der Makler sei - anders als der Handelsvertreter - nicht mit dem Aufbau eines möglichst großen Kundenstocks für einen bestimmten Versicherer befasst, sondern er verfolge in erster Linie das Interesse seiner Kunden, Risiken optimal zu decken. Es sei bezeichnend, dass das - im konkreten Fall noch nicht anwendbare - Maklergesetz keinen Ausgleichsanspruch vorsehe.

Auch die Entscheidung 4 Ob 100/02p betrifft die Rechtsverhältnisse eines Versicherungsmaklers; sie bejaht aber die analoge Anwendung der Provisionsbestimmungen des Handelsvertretergesetzes 1921 auf Provisionsansprüche eines Versicherungsmaklers, die vor Inkrafttreten des Maklergesetzes entstanden sind. Die Besonderheiten des Versicherungsmaklerrechts gegenüber dem Handelsvertreterrecht stünden einer analogen Anwendung der Provisionsvorschriften nicht entgegen. Nach der Entscheidung 8 ObA 56/02x ist § 25 HVertrG (= § 26 HVG) auf das mit einem selbstständigen Versicherungsvertreter vereinbarte Konkurrenzverbot analog anzuwenden. Unter Berufung auf Schima (Bunt Gemischtes aus dem neuen HVertrG, ecolex 1993, 227) wird die analoge Anwendung des § 25 HVertrG damit begründet, dass nach Inkrafttreten des Handelsvertretergesetzes 1993 zwar kaum noch von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes gesprochen werden könne, die besseren Gründe aber dennoch dafür sprächen, die analoge Anwendung handelsvertreterrechtlicher Vorschriften auf selbstständige Versicherungsvertreter auch weiterhin zuzulassen. Der Gesetzgeber sei sich zwar wohl des Fehlens der ursprünglich geplanten sondergesetzlichen Regelung für selbstständige Versicherungsvertreter, offenbar aber nicht der Tatsache bewusst gewesen, dass die Judikatur die frühere Ausschlussnorm des § 30 Abs 1 HVG weitgehend durchlöchert habe. Richtigerweise sei § 28 Abs 1 HVertrG so zu deuten, dass der Gesetzgeber den bisher bestehenden Rechtszustand unverändert lassen und damit wohl auch an der bisherigen Judikatur und herrschenden Lehre nicht habe rühren wollen. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung an, dass § 28 Abs 1 HVertrG die analoge Anwendung von Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes auf das Verhältnis Versicherer - selbstständiger Versicherungsvertreter nicht hindert. Erste Voraussetzung der analogen Anwendung einer Norm ist eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Dass aber das Gesetz planwidrig unvollständig ist, wurde und wird durch die Ausschlussbestimmung (§ 30 Abs 1 HVG; § 28 Abs 1 HVertrG) geradezu belegt, weil sie - wie oben dargelegt - in das Gesetz wegen der vom Gesetzgeber erkannten Notwendigkeit aufgenommen wurde, die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sondergesetzlich zu regeln. Solange ein solches Gesetz nicht vorliegt, besteht eine planwidrige Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer Norm zu schließen ist. Ob eine gesetzliche Regelung auf einen nicht geregelten Fall zu erstrecken und damit analog anzuwenden ist, bestimmt sich nach dem Gesetzeszweck (s Bydlinski in Rummel, ABGB² § 7 Rz 3). Aufgabe des Handelsvertreters ist es regelmäßig, einen möglichst großen Kundenstock für seinen Geschäftsherrn aufzubauen, so dass die Früchte seiner Arbeit auch nach der Vertragsbeendigung dem Geschäftsherrn zukommen (1 Ob 298/98z). Dadurch wird die Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen gestört, weil die Provision typischerweise auf den einzelnen Geschäftsabschluss hin bemessen wird und nicht auf die Vermittlung dauernder Geschäftsverbindungen. Diese Äquivalenzstörung soll der Ausgleichsanspruch (§ 24 HVertrG) ausgleichen (s Jabornegg, HVG 487). Ein Bedürfnis danach besteht auch im Verhältnis Versicherer - selbstständiger Versicherungsvertreter. Auch der selbstständige Versicherungsvertreter soll einen möglichst großen Kundenstock für seinen Versicherer aufbauen. Die von ihm vermittelten Kunden binden sich regelmäßig für einen längeren Zeitraum an den Versicherer. Wenn daher, wie im vorliegenden Fall auch ausdrücklich festgelegt, mit der Beendigung des Vertrags alle Provisionsansprüche aus den vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträgen erlöschen, so erhält der Versicherungsvertreter zwar keine Provision mehr, der Versicherer zieht aber aus den ihm vermittelten Verträgen nach wie vor Nutzen. Das spricht dafür, § 24 HVertrG im Verhältnis selbstständiger Versicherungsvertreter - Versicherer analog anzuwenden. Damit besteht eine gesetzliche Regelung des Ausgleichsanspruchs, die zu Gunsten des Versicherungsvertreters zwingend ist (§ 27 Abs 1 HVertrG), so dass die von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil der Drittklägerin abweichende vertragliche Vereinbarung nicht anzuwenden ist. Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch der Drittklägerin, ist daher dem Grunde nach berechtigt. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch berechtigt ist.

2. Zur Aktivlegitimation des Erst- und des Zweitklägers

Der Erst- und der Zweitkläger sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Drittklägerin, einer OHG. Die OHG kann gemäß § 124 Abs 1 HGB unter ihrer Firma vor Gericht klagen und geklagt werden. Die Gesellschafter sind neben der Gesellschaft klagebefugt, wenn ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis (Sozialanspruch) geltend gemacht wird; sonstige Ansprüche der OHG können Gesellschafter im eigenen Namen grundsätzlich nicht geltend machen (Koppensteiner in Straube, HGB² § 124 Art 7 Nr 9 - 11 Rz 26f mwN). Aus der von den Klägern zur Begründung ihrer Aktivlegitimation zitierten Entscheidung 3 Ob 6/89 (= WBl 1989, 223) folgt nichts Gegenteiliges. Gegenstand dieser Entscheidung war die Oppositionsklage zweier Kommanditgesellschaften und ihrer Komplementäre. Die Komplementäre hatten sich in einem Vergleich als persönlich haftende Gesellschafter neben den Kommanditgesellschaften verpflichtet, Gesellschaftsverbindlichkeiten zu zahlen. Als Verpflichtete der vom Gläubiger betriebenen Exekution waren sie daher auch legitimiert, neben den Kommanditgesellschaften eine Oppositionsklage zu erheben. Im vorliegenden Fall geht es um eine Forderung, die der OHG als Vertragspartnerin der Beklagten zusteht und nicht auch den beiden Gesellschaftern. Da der Erst- und der Zweitkläger somit nicht aktiv legitimiert sind, die Klageforderung geltend zu machen, war die angefochtene Entscheidung insoweit mit Teilurteil zu bestätigen. Was den Anspruch der Drittklägerin betrifft, waren die Urteile der Vorinstanzen hingegen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren insoweit mit Zwischenurteil stattgegeben wird.

Der Revision war teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht, was den Erst- und den Zweitkläger betrifft, auf § 46 Abs 1, § 50 ZPO; die Entscheidung über die bisher anerlaufenen anteiligen Kosten der Beklagten und die Kosten der Drittklägerin beruht auf § 393 Abs 4, § 52 Abs 2 ZPO.

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