European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00259.16S.1220.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs mit der Begründung zugelassen, dass es zwar der Entscheidung 7 Ob 170/04g gefolgt sei, wonach der Zuschuss (jetzt die Beihilfe) zum Kinderbetreuungsgeld nur in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für jene Kinder einzubeziehen sei, für die er gewährt werde, dass aber das Landesgericht Wels zu AZ 21 R 126/14z mit ausführlicher Begründung zu einem anderen Ergebnis gelangt sei.
Rechtliche Beurteilung
Es kann dahinstehen, ob an der Entscheidung 7 Ob 170/04g festzuhalten ist (vgl die Kritik von Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7 [2014] 12 f). Denn selbst wenn die geldunterhaltspflichtige Mutter auch diese Beihilfe beziehen sollte – wofür es nach dem Akteninhalt keinen Anhaltspunkt gibt – und diese Leistung entgegen 7 Ob 170/04g in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen wäre, wäre den Kindern bei drei Sorgepflichten der Mutter wegen Berücksichtigung der Belastungsgrenze (§ 291b Abs 2 iVm § 291a Abs 1 EO; vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7 81 ff; 1 Ob 190/09z; zuletzt 9 Ob 61/15h) jedenfalls nicht mehr zuzusprechen als die bereits rechtskräftigen 30 EUR: Die Bemessungsgrundlage betrüge in diesem Fall 624 EUR, die für den Unterhalt zur Verfügung stehende Differenz zum (wegen des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft bereits um ein Viertel gekürzten) Unterhaltsexistenzminimum von 579 EUR daher nur 45 EUR. Unter diesen Umständen ist die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage von bloß theoretischer Bedeutung, sodass sie die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht begründen kann. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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