OGH 4Ob252/98g

OGH4Ob252/98g29.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Peißl und Mag. Klaus Rieger, Rechtsanwälte in Köflach, wider die beklagte Partei Dr. Bertwin L*****, vertreten durch Dr. Erwin Fiedler, Rechtsanwalt in Pöllau, wegen S 428.206,86 sA (Revisionsinteresse S 306.066,08 sA), infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 27. Mai 1998, GZ 3 R 95/98g-56, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Fälligkeit des Entgelts nur dann mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft, wenn die Ermittlung des Entgeltanspruches nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und der aufgewendeten Kosten voraussetzt (EvBl 1985, 453; RdW 1992, 400; ecolex 1994, 317). Trifft dies nicht zu, so ist das Entgelt unabhängig davon fällig, ob abgerechnet wird. Wird eine überhöhte Rechnung gelegt, so hindert dies die Fälligkeit des tatsächlich geschuldeten Betrages nicht (RZ 1979/38).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Nach dem festgestellten Sachverhalt war dem Beklagten bekannt, wie das Entgelt der Klägerin aufgrund der von ihm bestätigten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu errechnen war. Es trifft daher nicht zu, daß ihm die Berechnungsgrundlagen vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung nicht bekannt gewesen wären.

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