OGH 4Ob241/03z (RS0118361)

OGH4Ob241/03z18.3.2016

Rechtssatz

§35 Abs 1 Z 7 GmbHG erfasst, anders als die vergleichbare Bestimmung des §45 AktG, nicht nur Rechtsgeschäfte mit Gründern und ihnen gleichgestellten Personen. Es handelt sich aber ebenfalls um eine Nachgründungsvorschrift, wie durch die zeitliche Begrenzung unterstrichen wird. Erfasst werden alle Erwerbsvorgänge, die ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nach eine starke Beeinträchtigung der Gesellschafterinteressen bedeuten.

Normen

GmbHG §35 Abs1 Z7

4 Ob 241/03zOGH16.12.2003

Veröff: SZ 2003/171

9 ObA 58/15tOGH18.03.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0040OB00241_03Z0000_002

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