OGH 4Ob23/97d

OGH4Ob23/97d11.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KommRat Raimund S*****, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***** & K***** Gesellschaft mbH, 2. Alexander K*****, Geschäftsführer, 3. Wilhelm K*****, Geschäftsführer, alle ***** vertreten durch Dr.Georg Döcker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 912.000 sA, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17.Oktober 1996, GZ 1 R 186/96x-11, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 15. Mai 1996, GZ 14 Cg 152/95b-6, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Offert erlischt, wenn es der Empfänger ablehnt (EvBl 1976/282; SZ 49/142, JBl 1977, 315, Rummel in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 862).

Ist das Anbot infolge Ablehnung erloschen, kommt der Empfänger jedoch später darauf zurück, so liegt darin ein neues Anbot, das vom früheren Anbieter - auch in schlüssiger Form (§ 863 ABGB) - angenommen werden kann. Eine schlüssige Annahme setzt jedoch ein Verhalten voraus, aus dem geschlossen werden kann, daß kein vernünftiger Grund, am Annahmewillen zu zweifeln, besteht, daß somit ein Rechtsfolgewille in bestimmte Richtung vorliegt (Koziol/Welser Grundriß I10 87 f). Der Beweis des Vertragsabschlusses obliegt nun demjenigen, der aus einem behaupteten Vertrag Rechte ableitet.

Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Berufungsgerichtes in Einklang. Das Berufungsgericht ist bei der Frage, ob zwischen den Streitteilen ein Kaufvetrag über das Gesamtobjekt einschließlich der Einrichtungsgegenstände zustandegekommen ist, von der zum Zustandekommen von Verträgen ergangenen Rechtsprechung nicht abgewichen. Die Frage einer angemessenen Bindungsfrist der Beklagten an das von ihnen am 6.7.1994 erstellte Anbot, stellt sich hier nicht, da der Kläger dieses Anbot sofort abgelehnt hat. Gegen einen schlüssig (durch Übernahme des Kaufgegenstandes) zustandegekommenen Kaufvertrag spricht der festgestellte Umstand, daß die Übernahme durch die Beklagten aufgrund einer Vereinbarung mit der finanzierenden Bank erfolgte.

Auch in der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger hätte ein über sein Verlangen und in seiner Anwesenheit vom Zweitbeklagten gestelltes Anbot vom 7.7.1994 sofort annehmen müssen, liegt keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung. Die Frage, ob besondere Begleitumstände eine andere Deutung des Verhaltens der Streitteile zulassen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1

ZPO.

Die Frage, ob dem Kläger allenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche zustehen, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Der Kläger hat sein Begehren ausschließlich auf die Zahlung des restlichen vereinbarten Kaufpreises gestützt und keinerlei Vorbringen in Richtung auf ihm allenfalls zustehendes Benützungsentgelt erhoben. Diese Frage wird erstmals im Rahmen der außerordentlichen Revision angesprochen.

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