OGH 4Ob2362/96y

OGH4Ob2362/96y17.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Angelika M*****, vertreten durch Dr.Christian Obrist, Rechtsanwalt in Zell am See und der der Klägerin beigetretenen Nebenintervenienten 1. Jasmine B*****, 2. K***** GmbH & Co KG, beide vertreten durch Dr.Anton Waltl und Dr.Peter Krempl, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei mj.Peter F*****, vertreten durch den Vater Heinrich F*****, dieser vertreten durch Dr.Horst Wendling und Mag.Alois Huter, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 66.393,60 sA und Feststellung (Streitwert S 10.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 9.Oktober 1996, GZ 22 R 237/96y-31, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, daß die Anwendbarkeit des § 1309 ABGB diejenige des § 1310 ABGB ausschließt (Reischauer in Rummel, ABGB**2, Rz 2 zu § 1310 mwN aus der Rechtsprechung). Das Fehlen von Feststellungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob einen Aufsichtspflichtigen ein Verschulden trifft und von diesem auch Schadenersatz erlangt werden kann (Reischauer aaO Rz 11 mwN; 2 Ob 36/95), ist aber dann ohne Bedeutung, wenn der auf § 1310 ABGB gestützte Anspruch - wenn auch wegen Verneinung seiner Tatbestandsmerkmale - ohnehin abgewiesen wird. Der Lösung der Vorfrage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der - subsidiären - Bestimmung des § 1310 ABGB vorliegen, käme in diesem Fall auch keine bindende Wirkung für einen weiteren Prozeß zu, wie ihn hier die Klägerin ankündigt.

Die Klägerin hat ihren Anspruch nur auf die Behauptung gegründet, der zwölfjährige Beklagte habe ihre Verletzung verschuldet. Sie hat damit nur den 1. Fall des § 1310 ABGB herangezogen. Es wäre ihre Sache gewesen, auch zu behaupten, daß eine Ersatzpflicht des Beklagten mit Rücksicht auf sein Vermögen zu bejahen sei (§ 1310 ABGB dritter Fall).

Den in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel erster Instanz - nämlich die Verletzung der Anleitungspflicht des § 182 ZPO insoweit, als das Erstgericht nicht auf die Frage des Vermögens des Beklagten eingegangen sei (S. 225 f) - hat das Berufungsgericht verneint (S. 291), so daß dieser Mangel im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN aus der Rechtsprechung). Im übrigen besteht keine Pflicht des Gerichtes, eine anwaltlich vertretene Partei dazu aufzufordern, einen weiteren Rechtsgrund geltend zu machen oder eine Klageänderung oder -erweiterung vorzunehmen (Fucik in Rechberger aaO Rz 1 zu § 182; JBl 1978, 545; SZ 56/104; JBl 1988, 730 uva).

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