OGH 4Ob233/13p

OGH4Ob233/13p20.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Deixler Mühlschuster Rechtsanwälte OG in Wels, gegen die beklagte Partei M***** S*****, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Herausgabe und Löschung (Streitwert 20.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. September 2013, GZ 6 R 149/13v-42, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 13. Juni 2013, GZ 26 Cg 112/10i-38, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.189,44 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 198,24 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Begründung

Nach der aufhebenden Entscheidung des Senats (4 Ob 118/12x) hat das Berufungsgericht der Klage im zweiten Rechtsgang weitgehend stattgegeben. Die Revision des Beklagten hat es nachträglich mit der Begründung zugelassen, dass eine „korrekturbedürftige Fehlbeurteilung“ von Vorbringen eine erhebliche Rechtsfrage begründen könne.

Rechtliche Beurteilung

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Der Senat hat im ersten Rechtsgang klargestellt, dass der Beklagte konkret vorbringen müsse, welche Urkunden aufgrund welcher Erwägungen nicht unter den Herausgabeanspruch fielen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sein dazu erstattetes Vorbringen unschlüssig sei, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, welche näher bezeichneten „persönlichen Unterlagen“ aus welchen Gründen nicht von der weit formulierten Herausgabeverpflichtung des Generalagenturvertrags erfasst sein sollten.

Die Revision zeigt auch keine anderen erheblichen Rechtsfragen auf. Dass das begehrte Löschen von (weiteren) Computerprogrammen unmöglich sei, hat der Beklagte in erster Instanz nicht behauptet. Da sich die Klägerin in ihrer Berufung auf bestimmte Feststellungen gestützt hat, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, diesbezügliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Berufungsbeantwortung zu rügen (RIS-Justiz RS0113473). Die Revision kann er auf solche Mängel nicht mehr stützen. Mängel des Berufungsverfahrens zeigt die Revision nicht auf.

Aus diesen Gründen ist die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, hat der Beklagte die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§§ 50, 41 ZPO).

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