OGH 4Ob2298/96m (RS0107010)

OGH4Ob2298/96m15.10.1996

Rechtssatz

Ergibt sich aus der Erklärung des Handelnden, daß das Konto für eine andere Person als die eröffnende errichtet werden soll, so ist für die Wirksamkeit die Vertretungsmacht des Handelnden nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu prüfen. Zur Einräumung der Vertretungsmacht ist zumindest eine Gattungsvollmacht im Sinne des § 1008 ABGB erforderlich, die sich auf die Kontoeröffnung erstreckt.

Normen

ABGB §1008
ABGB §1017
AGBKr allg
AGBKr Pkt2 Abs2

4 Ob 2298/96mOGH15.10.1996
5 Ob 188/99dOGH30.05.2000

Auch

Dokumentnummer

JJR_19961015_OGH0002_0040OB02298_96M0000_002

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